Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  26.  1918.  213

führt,  bezw.  im  Zwangswege  zum  nächstgelegenen  k.  k.  Landwehr-Ergänzungsbezirkskommando
  befördert  werden.

Alle  bei  der  Musterung  zum  Landsturmdienst  mit  der  Waffe  geeignet  befundenen
  Landsturmpflichtigen  werden  am  27.  März  1918  bei  dem  ihnen  bekanntzugebenden
  Kommando  einzurücken  haben.  Die  Einrückenden  haben  nach  Tunlichkeit  Eßschalen,
  Eßbesteck,  warme  Wäsche,  gute  Beschuhung,  sowie  Bürsten  und  Putzzeug  mitzubringen.


Die  Nichtbefolgung  dieser  Kundmachung  wird  nach  den  geltenden  Gesetzen
strengstens  bestraft.

Lübeck,  den  5.  Februar  1918.

Der  k.  und  k.  österr.-ungar.  Konsul.
Suckau.

(2)  Bekanntmachung  vom  31.  Januar  1918,  betreffend  Abhäuten  von  Kadavern
der  an  Wild=  und  Rinderseuche  verendeten  oder  infolge  dieser  Seuche  notgeschlachteten
  Tiere.

Mit  Rücksicht  auf  den  Ledermangel  werden  unter  Bezugnahme  auf  den  §  109
der  viehseuchenpolizeilichen  Anordnung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom
15.  April  1912  (Rbl.  Nr.  21)  die  Polizeibehörden  bis  auf  weiteres  ermächtigt,
auf  Antrag  das  Abhäuten  von  Kadavern  der  an  Wild=  und  Rinderseuche  verendeten
  oder  infolge  dieser  Seuche  notgeschlachteten  Tiere  sowie  die  Verwertung
der  Häute  zur  Ledergewinnung  zu  genehmigen,  wenn  vorher  durch  bakteriologische
oder  serologische  Untersuchung  festgestellt  ist,  daß  es  sich  nicht  um  Milzbrand,
sondern  um  Wild=  und  Rinderseuche  oder  nur  um  den  Verdacht  der  letzteren
handelt,  unter  der  Bedingung,  daß  das  Abhäuten  in  einer  von  der  Polizeibehörde
  bestimmten  Abdeckerei  oder  in  einem  abgesonderten  Raum  eines  von  ihr
bestimmten  öffentlichen  Schlachthofes  erfolgt  und  die  Häute  unter  Aufsicht  der
Polizeibehörde  unmittelbar  danach  folgendem  Desinfektionsverfahren  unterzogen
werden:

Die  frischen  Häute  sind  während  der  Dauer  von  mindestens  24  Stunden
in  einer  10  %  Kalkmilch,  die  aus  einem  Teil  Atzkalk  und  10  Teilen  Wasser
bereitet  wurde,  einzulegen  oder  in  einem  abgeschlossenen  Raume  so  lange  zu