Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  27.  1918.  217

(2)  Bekanntmachung  vom  12.  Februar  1918,  betreffend  den  Verkehr  mit  Eiern.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  6.  Februar  1918  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  12.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

WBekanntmachung,

betreffend  den  Verkehr  mit  Eiern.

Auf  Grund  der  Verordnung  des  Reichskanzlers  über  Eier  vom  12.  August  1916
24.  April  1917  —  Rl.  1916  S.  927  und  1917  S.  374  —  und  des  Reichsgesetzes,
betreffend  Höchstpreise,  sowie  der  dazu  erlassenen  Bekanntmachungen  des  Großherzoglichen
  Ministeriums  des  Innern  erläßt  die  Landesbehörde  für  Volksernährung  folgende
  Anordnungen:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.
Die  der  Landesbehörde  für  Jolksernährung  übertragenen  Obliegenheiten  einer
ndesverteilungsstelle  für  Eier  werden  durch  eine  Geschäftsstelle  in  Rostock  ausgeübt.
Die  Geschäftsstelle  hat  für  die  Verteilung  der  Eier  im  Großherzogtum  zu  sorgen
und  die  sich  ergebenden  überschußmengen  nach  Weisung  der  Reichsverteilungsstelle

abzuliefern.  6
8  2.

Wer  gewerbsmäßig  Eier  zur  Weiterveräußerung  erwerben  oder  den  Erwerb  ver—
mitteln  will,  bedarf  einer  besonderen  Erlaubnis.  Zuständig  für  die  Erteilung  oder
Versagung  der  Erlaubnis  ist  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung,  in  deren  Bezirk
der  Erwerb  der  Eier  oder  die  Vermittlung  des  Erwerbs  beabsichtigt  ist.

»  Die  Kreisbehörde  hat  den  zugelassenen  Aufkäufer  eine  Ausweiskarte  nach  dem
in  der  Anlage  A  vorgeschriebenen  Muster  zu  erteilen.  Bei  Entziehung  der  Erlaubnis
hat  der  Aufkäufer  die  Karte  zurückzugeben.

(„  §8.3.
*ô  Die  Aufkäufer  haben  den  Anordnungen  der  Kreisbehörde,  in  deren  Bezirk  sie
tätig  sind,  Folge  zu  leisten.
Sie  haben  sämtliche  aufgekauften  Eier  und  empfangenen  Eiermarken  —
vg.  §  6  Abs.  2  und  3  —  an  die  Eiersammelstellen  abzuliefern.
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