Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

218 Nr. 27. 1918. 
II. Eierablieferung. 
84. 
Die Kommunalverbände haben die ihnen von der Landesbehörde für Volks- 
ernährung aufgegebenen Eiermengen aus den hühnerhaltenden Betrieben ihres Bezirks 
aufzubringen. 
Die Kreisbehörden haben zu diesem Zwecke, erforderlichenfalls unter Herau- 
ziehung der Ortsobrigkeiten, die aufzubringenden Mengen auf die Gemeinden, die Ge- 
meinden die von ihnen aufzubringenden Mengen auf die Hühnerhalter umzulegen. 
5 5. 
Die Umlegung der Pflichtmengen auf Kommunalverbände, Gemeinden und 
Hühnerhalter hat nach Maßgabe des bei der Geflügelzählung am 1. Dezember 1917 
festgestellten Hühnerbestandes, vermindert um 20%/ , sowie etwaiger Veränderungen, 
zu erfolgen. 
Von dem hiernach sich ergebenden Hühnerbestande haben abzuliefern: 
1. alle Hühnerhalter, die Getreideselbstversorger sind oder 
einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften 25 Eier für jedes Huhn 
2. alle sonstigen Hühnerhalter 
a) in Ortschaften bis zu 10 000 Einwohnern 16 
b) in Ortschaften von mehr als 10 000 Einwohnern 10 „ „ « 
Von der Pflichtmenge sind abzurechnen die in § 7 dieser Bekanntmachung bezeich- 
neten Eiermengen, soweit sie insgesamt eine Menge von 40 Eiern übersteigen. 
8 6. 
Die Hühnerhalter erhalten Anweisung, eine wie große Mindestpflichtmenge sie 
abzuliefern haben. « 
Sie haben die Pflichtmenge zu den im § 10 festgesetzten Höchstpreisen in frischen 
Eiern von guter Beschaffenheit an eine Sammelstelle oder die durch Ausweiskarte 
zu vgl. § 2 — legitimierten Aufkäufer abzuliefern. Anstatt der Eier können sie, 
soweit sie — zu vgl. § 8 Eier unmittelbar an Verbraucher abgegeben haben, in 
entsprechender Anzahl Eiermarken abliefern. 
Über die abgelieferten Eier und Eiermarken haben die Sammesstellen oder die 
Aufkäufer den Ablieferern eine Empfangsbescheinigung zu erteilen. Die Hühnerhalter 
haben die Empfangsbescheinigung aufzubewahren und dem Gemeindevorstand auf Ver- 
langen vorzulegen. 
Die Hühnerhalter haben von der Pflichtmenge bis zum 15. Mai wenigstens die 
Hälfte, bis zum 31. Juli den Rest abzuliefern. 
Über die Eier, die ihnen über die Pflichtmenge hinaus verbleiben, können die 
Hühnerhalter frei verfügen auch durch Verabfolgung au Verbraucher ohne 
Eierkarten —.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.