Nr. 27. 1918. 219
5 7V.
Beamte, Geistliche, Lehrer und sonstige Personen, die auf öffentlich-rechtlicher
Grundlage aus ihrem Dienstverhältnis Eierabgaben beanspruchen können, haben aus
solchen Lieferungen
von den ersten 200 Eiern keine Eier,
von der Mehrmenge bis zu 600 Stück ½
von dem Rest ½
als Pflichtmenge abzuliefern.
Die Bestimmungen des § 6 finden entsprechende Anwendung.
III. Eierversorgung.
88.
Für die Versorgung der nichthühnerhaltenden versorgungsberechtigten Bevölke-
rung mit einer Eiermenge bis zu 30 Stück für den Kopf der Bevölkerung werden
Eierkarten — zu vgl. das in der Anlage B vorgeschriebene Muster — ausgegeben.
Die Ausgabe der Eierkarten erfolgt durch die Ortsobrigkeiten oder die Ge-
meindevorstände.
Die Eierkarten haben überall im Großherzogtum Gültigkeit. Die Inhaber der
Eierkarten sind berechtigt, gegen Aushändigung der Karte oder der einzelnen Marken
Eier sowohl bei den Hühnerhaltern wie in den Sammelstellen zu beziehen.
89.
Jeder Haushaltungsvorstand erhält auf Antrag für jeden seiner Wirtschaftsange-
hörigen eine Eierkarte. Militärpersonen erhalten Eierkarten nur dann, wenn sie nicht
in Verpflegung der Militärbehörden stehen. Hühnerhalter sowie die in § 7 bezeichneten
Personen, welche mehr als 200 Eier empfangen, erhalten für sich und ihre Wirtschafts-
angehörigen keine Eierkarten.
Gast-, Schank= und Speisewirtschaften sowie Bäckereien und Konditoreien er-
halten für ihren Betrieb keine Eierkarten. Ihnen wird hierdurch gestattet, Eier zur
gewerblichen Verarbeitung für den eigenen Betrieb aus der Menge aufzukaufen, über
die die Hühnerhalter — zu vgl. § 6 Abs. 5 — frei verfügen können.
IV Eier-Preise.
8 10.
Der Höchstpreis für Eier beträgt:
1. bei Abgabe an den Verbraucher 30 Pfennig für das Ei,
2. bei Ablieferung an die Sammelstelle,
a) wenn sie durch behördlich zugelassene Aufkäufer
oder durch behördlich eingerichtete Untersammel-
stellen erfolgt