220 Nr. 27. 1918.
b) wenn sie durch andere Personen (Hühnerhalter)
erfolgt 26 Pfennig für das Ei,
3. bei Ablieferung an einen behördlich zugelafsenen uf-
käufer oder an eine Untersammelstelle
V. Schlußbestimmungen.
Ws 11.
Hinsichtlich der Beschwerdeführung Elt 8 13 der Verordnung vom 29. Juni 1917,
betreffend Kommunalverbände — Rbl. S. 817 —.
* 12.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu
1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Eier, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, erkannt werden ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Gemeinden und Hühnerhalter, die mit der Ablieferung ihrer Pflichtmengen im
Rückstande bleiben, können durch Zwangsmaßnahmen, insbesondere Entziehung von
Lebensmittelkarten, z— B. Zuckerkarten, zur Lieferung angehalten werden.
8 13.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Februar 1918 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen, betreffend den Verkehr und den Ver—
brauch von Eiern vom 11. Mai 1917 — Rbl. S. 579 — und die Vorschrift I der
Sekanptmachung, betreffend Höchstpreise für Hühnereier, vom 1. März 1917 — Rol.
268 — außer Kraft.
Für den Verkehr mit Bruteiern bleiben die Vorschrift II der Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Hühnereier, vom 1. März 1917 — Rbl. S. 267 — und
die Sekanntmochung, betreffend Verkehr mit Bruteiern, vom 1. März 1917 — Pbl.
S. 268 — maßgebend.
Schwerin, den 6. Februar 1918. P
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.