Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 28. 1918. 225 
82. 
Beschlagnahme. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit be— 
schlagnahmt. 
§l 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme auf Grund der folgenden Anordnun- 
gen erlaubt wird. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die 
im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
8 4. 
Verwendungs-Erlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände 
zur Verfeuerung in dem Betriebe gestattet, in dem sie anfallen. 
8 5. 
Beräußerungs-Erlaubnis. 
Trot der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten 
Gegenstände gestattet: 
1. an die Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königlichen 
Intendantur der militärischen Institute, Berlin W. 30, Biktoria-Luise- 
Platz 8, gemäß den Lieferungsbedingungen dieser Beschaffungsstelle, 
2. mit besonderer Einwilligung der vorbezeichneten Beschaffungsstelle. 
Die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Gegenstände ist jedoch in 
jedem Falle nur zulässig, sofern kein höherer Preis gezahlt wird, als der in der Bekannt- 
machung, betreffend Höchstpreise von Holzspänen aller Art vom 16. Februar 1918 (Bst 
1600/1. 18. K. R. A.), festgesetzte Höchstpreis. 
§s 6. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer 
Meldepflicht. Die Meldungen haben monatlich auf amtlichen Meldescheinen (§+ 9) zu 
erfolgen und sind an die Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der 
Königlichen Intendantur der militärischen Institute, Berlin W. 30, Biktoria-Luise- 
Platz 8, mit der Aufschrift „Beschlagnahme von Holzspänen“ postfrei zu erstatten. 
87. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung sind verpflichtet: 
1. Personen, die beschlagnahmte Gegenstände der im § bezeichneten Art im 
Gewahrsam haben,
	        
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