226 Nr. 28. 1918.
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer,
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände (z. B. auch staatliche Be-
triebe).
8 8.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der am Beginn des 16. Februar
1918. Sücchtag bei den späteren Meldungen der am Beginn des ersten Tages eines
jeden Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung
ist bis zum 25. Februar 1918, die folgenden Meldungen sind bis zum 10. Tage eines
jeden Monats zu erstatten.
§E 9.
Meldescheine.
Die vorgeschriebenen amtlichen Meldescheine sind bei der Vordruckverwaltung
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW. 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst.
2019 b, postfrei anzufordern. Die Anforderung soll auf Postkarte erfolgen und ist mit
deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu ande-
ren Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwendet wer-
den. Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift,
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
Für Lagerstellen an verschiedenen Orten sind besondere Meldescheine auszufüllen.
8 10.
Lagerbuchführung und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem der Bestand an
meldepflichtigen Gegenständen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Sofern der
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er ein besonderes nicht
einzurichten.
Bei zu meldenden Gegenständen, die im eigenen Betriebe des Meldepflichtigen
verfeuert werden, genügt die schätzungsweise Angabe der monatlich verfeuerten Gesamt-
menge als Anfall und Abgang im Lagerbuch.
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist auf Anfordern zu gestatten,
die Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher einzusehen, sowie Betriebseinrichtungen und
Räume zu besichtigen und zu untersuchen, in denen zu meldende Gegenstände erzeugt, ge-
lagert oder feilgehalten werden oder zu vermuten sind. «
§11.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Be-
schaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königlichen Intendantur der
militärischen Institute, Berlin W. 30, Viktoria-Luise-Platz 8, zu richten. Sie haben auf
dem Briefumschlag sowie am Kopf des Briefes den Vermerk zu tragen: „Betrifft Be-
schlagnahme von Volsspänen..