230 Nr. 29. 1918.
vom 24. Januar 1916 und vom 30. Januar 1917 bereits Kriegsjahre anzurechnen sind,
ist ein weiteres Kriegsjahr anzurechnen, wenn sie die Bedingungen auch für das Ka—
lenderjahr 1918 erfüllt haben
Großes Hauptquartier, den 21. Januar 1918.
gez. Wilhelm I. R.
ggez. Graf von Hertling.
An den Reichskanzler — Reichsschatzamt.
(2) Bekanntmachung vom 12. Februar 1918, betreffend Beschränkung des Ver-
triebes deutschfeindlicher Blätter.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 12. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburaisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
I d. Nr. 20 181. Nr. 275. Altona, den 8. Februar 1918.
verordnung,
betreffend Beschränkung des Vertriebes einer deutschfeindlichen Auslandszeitung.
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums (28. 1. 18. Nr. 363/1. 18. 2. 3) verbiete ich
das öffentliche Feilhalten der dänischen Zeitung „Jyllandsposten“, desgleichen
das Auslegen an Stellen, die einer Mehrheit von Personen zugänglich sind, z. B. in
Büchereien, Lesehallen, Kaffeehäusern, Barbierläden, Bahnhöfen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ziehen die in § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz
vom 11. Dezember 1915 (RGl. S. 813) vorgesehenen Strafen nach sich.
Die Zivilbehörden werden um baldmöglichste Veröffentlichung gebeten.
v. Falk.