Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 32. 1918. 247 
Artikel IX. 
Die Anstellung der Bahnpolizeibeamten sowie der übrigen Betriebsbeamten steht 
der Eisenbahn-Gesellschaft zu; dieselbe ist jedoch zu verpflichten, bei Anstellung von Bahn- 
wärtern, Weichenstellern und sonstigen Unterbeamten dieser Art die Angehörigen des- 
jenigen Staates vorzugsweise zu berücksichtigen, in dessen Gebiet die Strecke belegen 
ist, auf welcher der betreffende Beamte tätig werden soll. Die Angehörigen des einen 
Staates, die im Gebiet eines anderen Staates angestellt werden, erleiden dadurch keine 
Anderung ihrer Staatsangehörigkeit, sind aber den Gesetzen und Behörden des Landes, 
in dem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiet zuständigen 
Behörden nach Maßgabe der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung gehandhabt. Die 
Bahnpolizeibeamten sind auf Vorschlag der Eisenbahn-Gesellschaft bei den zuständigen 
Behörden zu verpflichten. 
Artikel KX. 
Die Eisenbahn-Gesellschaft unterliegt nach Eröffnung des Betriebes der Eisen- 
bahn in beiden Großherzogtümern der Besteuerung nach Maßgabe der bestehenden oder 
zukünftigen Landesgesetze. Zu diesem Zwecke wird als Anlagekapital oder Reinertrag 
der Teil des Anlagekapitals oder des jährlichen Reinertrages angenommen, der sich 
aus dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet entfallenden Strecke zur 
Gesamtlänge der Eisenbahn ergior. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird der Großherzoglich 
Mecklenburg-Schwerinschen Regierung die Berechnung des Anlagekapitals und des 
Reinertrages der Eisenbahn alljährlich mitteilen. 
Artikel XlI. 
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung behält sich vor, die 
ÜUberwachung ihrer Interessen und Gerechtsame bei dem Bau wie auch beim Betriebe der 
Eisenbahn dem Großherzoglichen Eisenbahnkommissariat zu übertragen, welchem die 
Bahnverwaltung hinsichtlich der Strecke Mirow—Militär-Flugplatz an der Müritz 
jede erforderliche Einsicht zu gestatten sowie jede gewünschte Auskunft zu erteilen hat, 
soweit die geltend gemachten Wünsche durch die Interessen und Gerechtsame der Groß- 
herzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung gerechtfertigt werden. 
Artikel XII. 
Die beiden Regierungen behalten sich vor, die Eisenbahn-Gesellschaft zu ver- 
bflichten, ihnen nach Ablauf eines 30jährigen Zeitraumes von der Betriebseröffnung 
an gerechnet, — die Mecklenburg-Strelitzsche Regierung jedoch unbeschadet ihres Rechtes 
auf einen früheren Ankauf, falls sie das Gesamtunternehmen der Friedrich-Wilhelm- 
Eisenbahn erwirbt und unbeschadet ihres Ankaufsrechtes zum 25fachen Betrage des 
Reinertrages —, das Eigentum der innerhalb ihres Staatsgebietes belegenen Strecke 
der Eisenbahn Mirow—Militär-Flugplatz an der Müritz auf Verlangen jederzeit, 
nach einer ein Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung, gegen Erstattung des für 
die Strecke ausgewendeten Anlagekapitals käuflich abzutreten. 
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