Nr. 32. 1918. 247
Artikel IX.
Die Anstellung der Bahnpolizeibeamten sowie der übrigen Betriebsbeamten steht
der Eisenbahn-Gesellschaft zu; dieselbe ist jedoch zu verpflichten, bei Anstellung von Bahn-
wärtern, Weichenstellern und sonstigen Unterbeamten dieser Art die Angehörigen des-
jenigen Staates vorzugsweise zu berücksichtigen, in dessen Gebiet die Strecke belegen
ist, auf welcher der betreffende Beamte tätig werden soll. Die Angehörigen des einen
Staates, die im Gebiet eines anderen Staates angestellt werden, erleiden dadurch keine
Anderung ihrer Staatsangehörigkeit, sind aber den Gesetzen und Behörden des Landes,
in dem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiet zuständigen
Behörden nach Maßgabe der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung gehandhabt. Die
Bahnpolizeibeamten sind auf Vorschlag der Eisenbahn-Gesellschaft bei den zuständigen
Behörden zu verpflichten.
Artikel KX.
Die Eisenbahn-Gesellschaft unterliegt nach Eröffnung des Betriebes der Eisen-
bahn in beiden Großherzogtümern der Besteuerung nach Maßgabe der bestehenden oder
zukünftigen Landesgesetze. Zu diesem Zwecke wird als Anlagekapital oder Reinertrag
der Teil des Anlagekapitals oder des jährlichen Reinertrages angenommen, der sich
aus dem Verhältnisse der Länge der auf jedes Staatsgebiet entfallenden Strecke zur
Gesamtlänge der Eisenbahn ergior.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzsche Regierung wird der Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinschen Regierung die Berechnung des Anlagekapitals und des
Reinertrages der Eisenbahn alljährlich mitteilen.
Artikel XlI.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung behält sich vor, die
ÜUberwachung ihrer Interessen und Gerechtsame bei dem Bau wie auch beim Betriebe der
Eisenbahn dem Großherzoglichen Eisenbahnkommissariat zu übertragen, welchem die
Bahnverwaltung hinsichtlich der Strecke Mirow—Militär-Flugplatz an der Müritz
jede erforderliche Einsicht zu gestatten sowie jede gewünschte Auskunft zu erteilen hat,
soweit die geltend gemachten Wünsche durch die Interessen und Gerechtsame der Groß-
herzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung gerechtfertigt werden.
Artikel XII.
Die beiden Regierungen behalten sich vor, die Eisenbahn-Gesellschaft zu ver-
bflichten, ihnen nach Ablauf eines 30jährigen Zeitraumes von der Betriebseröffnung
an gerechnet, — die Mecklenburg-Strelitzsche Regierung jedoch unbeschadet ihres Rechtes
auf einen früheren Ankauf, falls sie das Gesamtunternehmen der Friedrich-Wilhelm-
Eisenbahn erwirbt und unbeschadet ihres Ankaufsrechtes zum 25fachen Betrage des
Reinertrages —, das Eigentum der innerhalb ihres Staatsgebietes belegenen Strecke
der Eisenbahn Mirow—Militär-Flugplatz an der Müritz auf Verlangen jederzeit,
nach einer ein Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung, gegen Erstattung des für
die Strecke ausgewendeten Anlagekapitals käuflich abzutreten.
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