Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 41. 1918. 299 
(3) Bekanntmachung vom 27. Februar 1918, betreffend übertragung der Mi- 
litär-Pensionen, Militär-Renten und Militär-Witwen= und Waisen-Pensionen 
(Militär-Witwen= und Waisengeld) auf die Kaiserlichen Postanstalten. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen Regierungs-Präsidenten in 
Schleswig vom 18. Februar 1918, betreffend Übertragung der Militär- 
Pensionen, Militär-Renten und Militär-Witwen= und Waisen-Pensionen 
(Militär-Witwen= und Waisengeld) auf die Kaiserlichen Postanstalten, wird 
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 27. Februar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
v. Blücher. 
Abertragung 
der Militär-Pensionen, Militär-Renten und Militär-Witwen= und Waisen- 
Pensionen (Militär-Witwen= und Waisengeld) auf die Kaiserlichen Postanstalten. 
Vom 1. April 1918 ab werden die Militär-Pensionen, Militär-Renten und Militär- 
Witwen= und Waisenpensionen (Militär-Witwen= und Waisengeld) von den Kaiserlichen 
Postonstalten und zwar nicht mehr auf Quittungsbuch, sondern auf besondere Quittung an 
die zuständigen Empfänger gezahlt werden. Als zahlende Postanstalt kommt diejenige in 
Betracht, die für den Wohnsitz des Empfängers zuständig ist. Die Quittungsformulare 
für das erste Jahr werden den Empfängern der genannten Versorgungsgebührnisse von 
der Pensionsregelungsbehörde (Regierung in Schleswig) übersandt werden. Um dies 
ausführen zu können, ergeht hiermit an alle Empfänger, die in Städten und 
größeren Orten wohnen, die Aufforderung, unverzüglich derjenigen 
Kasse, welche hat, Straße und Hausnummer ihrer Wohnung mitzuteilen, 
da sonst eine Zustellung der Quittungsformulare nicht zu ermöglichen sein 
wird. Später Quittungsformulare werden von der für den Wohnort des 
Empfängers Postanstalt geliefert werden. Nach dem 1. April 1918 ein- 
grotendee, Wohnungsveränberungen. sind bei der Postanstalt anzumelden, welche zuletzt 
gezahlt hat. 
Die Zahlung der Marine= und Schutztruppenpensionen usw. verbleibt zunächst 
bei den jetzt zahlenden Kassen. . 
Die Presse wird um Abdruck gebeten. 
Schleswig, den 18. Februar 1918. 
  
  
  
  
Der Regierungs-Präsident. 
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