Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 42. 1918. 303 
8 7. 
Über die Kartoffelkartenausgabe ist seitens der Ortsbehörde ein fortlaufendes 
Verzeichnis zu führen, welches zu enthalten hat: 
Name des Haushaltungsvorstandes, 
.Zahl der Haushaltungsangehörigen, 
Zahl der ausgegebenen Karten, 
eine Bemerkung, ob und bis wie lange der Haushaltsvorstand auf Grund 
eigener Ernte versorgt ist, 
eine Bemerkung, ob und bis zu welchem Zeitpunkt Versorgung auf Grund 
eines Kartoffelbezugsscheines erfolgt ist. 
88. 
Die Abgabe und der Bezug von Kartoffeln (zu vgl. § 1) erfolgt ausschließlich von 
den Ausgabestellen oder den zugelassenen Händlern. Der direkte Bezug von Kartoffel- 
erzeugern ist verboten. 
Die zugelassenen Händler erhalten die erforderlichen Kartoffelmengen auf ihren 
bei der Ortsbehörde zu stellenden Antrag zugewiesen. ' 
Die Händler haben beim Verkauf die der abgesetzten Kartoffelmenge entsprechende 
Zahl von Kartenabschnitten abzunehmen und den Ortsbehörden einzureichen. Die 
wmeitere Zuweisung der Kartoffeln an die Händler erfolgt alsdann nach der Menge der 
abgelieferten Abschnitte. 
§E5 9. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Bekanntmachungen werden 
auf Grund des § 17 der Verordnung vom 28. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr 
und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
8 10. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. März d. Is. in Kraft. 
Schwerin, den 20. Februar 1918. 
— 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
	        
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