Nr. 42. 1918. 303
8 7.
Über die Kartoffelkartenausgabe ist seitens der Ortsbehörde ein fortlaufendes
Verzeichnis zu führen, welches zu enthalten hat:
Name des Haushaltungsvorstandes,
.Zahl der Haushaltungsangehörigen,
Zahl der ausgegebenen Karten,
eine Bemerkung, ob und bis wie lange der Haushaltsvorstand auf Grund
eigener Ernte versorgt ist,
eine Bemerkung, ob und bis zu welchem Zeitpunkt Versorgung auf Grund
eines Kartoffelbezugsscheines erfolgt ist.
88.
Die Abgabe und der Bezug von Kartoffeln (zu vgl. § 1) erfolgt ausschließlich von
den Ausgabestellen oder den zugelassenen Händlern. Der direkte Bezug von Kartoffel-
erzeugern ist verboten.
Die zugelassenen Händler erhalten die erforderlichen Kartoffelmengen auf ihren
bei der Ortsbehörde zu stellenden Antrag zugewiesen. '
Die Händler haben beim Verkauf die der abgesetzten Kartoffelmenge entsprechende
Zahl von Kartenabschnitten abzunehmen und den Ortsbehörden einzureichen. Die
wmeitere Zuweisung der Kartoffeln an die Händler erfolgt alsdann nach der Menge der
abgelieferten Abschnitte.
§E5 9.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Bekanntmachungen werden
auf Grund des § 17 der Verordnung vom 28. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr
und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
8 10.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. März d. Is. in Kraft.
Schwerin, den 20. Februar 1918.
—
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.