Nr. 44. 1918. 321
Riemen-Freigabe-Stelle fallenden Artikeln, vom 31. Januar 1918“ (Mit-
teilungen der Riemen-Freigabe-Stelle Nr. 2 (16) und Deutscher Reichs-
auee und Königlich Preußischer Staatsanzeiger vom 31. Januar 1913
Nr. 27).
Berlin, den 26. Februar 1918.
Riemen-Freigabe-Stelle.
Fr. Hupfeld.
Anmerkung: Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den
im § 2 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den
Verkehr mit Treibriemen, vom 17. Januar 1918 angedrohten Strasen, soweit nicht nach den all-
gemeinen Strafgesetzen schärfere Strafen Anwendung finden. Daneben finden die Strafbestimmun-
gen der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917, der Bekanntmachung L. 400/1
17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen, vom 15. März
1917, sowie ber sonstigen Bekanntmachungen über Beschlagnahmen Anwendung.
(2) Bekanntmachung vom 6. März 1918, betreffend Höchstpreise für Süßwasser-
fische. —
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 27. Februar 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. r
Schwerin, den 6. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars für Fischversorgung vom
7. Februar 1918 sowie auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend Höchstpreise vom
4. August 1914 wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917
— Rbl. 1917 Nr. 43 — mit Ermächtigung des Großherzoglichen Ministeriums des
Innern bestimmt:
I. Die Preise für den Kleinverkauf von Süßwasserfischen (Verkauf an den Ver-
braucher) dürfen folgende Sätze für 1 Pfund nicht übersteigen:
Zander von 2 Pfund und mehr 464 2,80
Zander unter 2 Pfund „ 2,20
Hechto. «.. „ 1,80
Barsche von 150 gr und mehr „ 1,,80
Barsche unter 110 grggg. 1,30