Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

322 Nr. 44. 1919. 
  
Karpppfen 43.2— 
Schleien „2920 
von 4 Pfund und mehr .„ 1,80 
von 2—4 Pfund „1.,40 
unter 2 Pfund „ 1,— 
Plötzen, Rotaugen, Güstern von 150 gr und mehr „ 1.— 
Plöten, Rotaugen und Güstern unter 150 rr „ 00,60 
Kleine Maränen . 1— 
Große Maränen . „2970 
Karauschen von 1 m##nnd und wehr „„1 1560 
Karauschen unter 1 NPlund .. ..........,,1,— 
Kaulbarsche . . 460465 
Hae . 5„„.0,65 
else .........»1,50 
Aalquappen von 1 Pfund und mehr . 150 
Aalquappen unter 1 Pfund 1,30 
Die Preise gelten auch für den unmittelbaren Verkauf durch den Erzeuger GEischer) 
an den Verbraucher. 
Mit Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung können Gemeinden 
andere als die unter 1 aufgeführten Preise festsetzen. 
II. Für die mit Genehmigung der Landesbehörde als Vermittlungsstelle für Süß- 
wasserfischversorgung nach Orten außerhalb des Großherzogtums verkauften Fische 
gelten vorstehende Preise nicht. 
Schwerin, den 27. Februar 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
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