326 Nr. 45. 1918.
Mengen, die sie gemäß 8 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 an die
Verarbeiter und Anstalten weiterverkaufen."
VI.
& 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 6 ç
„Die Inhaber gemischter Betriebe großen Umfangs (§ 7 Abs. 2 in Verbin-
dung mit § 7 Abs. 3 Satz 2) sowie die Inhaber gemischter Betriebe kleinen
Umfangs 8) dürfen die ihnen für ihre Verarbeitungsbetriebe gelieferten
Mengen an Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn nur in diesen Be-
trieben verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern. Sie dürfen die
ihnen für ihre Kleinhandelsbetriebe gelieferten Mengen nur in diesen an
Verbraucher veräußern und nicht verarbeiten. Die ihnen zum Weiter-
verkauf an Verarbeiter und Anstalten gelieferten Mengen (§ 10 Absatz 2
in Verbindung mit § 13 Absatz 4) dürfen sie nur an diese Verarbeiter und
Anstalten veräußern."“
VII.
Dem § 16 wird als Absatz 4 folgende Bestimmung angefügt:
„Die nach § 10 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 4 mit der
Weiterverteilung an andere Kleinhändler sowie mit dem Weiterverkauf
an Verarbeiter und Anstalten betrauten Kleinhändler dürfen die ihnen auf
die gemäß § 10 Absatz 1 und 2 an die Bezirksstellen weitergeleiteten Bezugs-
berechtigungen gelieferten Mengen nicht in ihren eigenen Betrieben an die
Verbraucher veräußern."“
VIII.
In § 18 Abs. 1 Ziffer 1 ist nach „des § 13 Absatz 3“ einzufügen „und 4“.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 2. März 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
l
(2) Bekanntmachung vom 6. März 1918, betreffend Verbot der Herstellung, des
Vertriebes und der Verwendung von Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen,
zu deren Herstellung Leder verwandt wird.
Nachstehende Bekanntmachung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. in Berlin
vom 1. März 1918 wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekannt