Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

274 Nr. 51. 1918. 
diesen Schulen keine Anwendung. Die Kriegsbeihilfen sind in diesen Fällen 
von der Stadt Rostock aufzubringen. Die Vorschrift des § 15 Absatz 2 findet 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Mitteilung Unseres Ministeriums, Ab- 
teilung für Unterrichtsangelegenheiten, nicht dem Engern Ausschuß von Ritter- 
und Landschaft, sondern dem Magistrat in Rostock zugeht. 
Abschnitt V. 
Schlußbestimmungen. 
25. 
Die auf Grund dieser Verordnung gewährten Kriegsteuerungszulagen 
und Kriegsbeihilfen sind von der Einkommensteuer befreit. 
§ 26. 
Die in § 25 genannten Zulagen und Beihilfen werden nur für die Zeit 
bis zum Schlusse des sechsten Monats nach Beendigung des gegenwärtigen 
Krieges gezahlt. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 12. März 1918. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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