Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 53. 1918. 379 
8 2. 
1. Bezugsscheine auf Bekleidungsstücke, Taschentücher und Schuhwaren dürfen für 
Heeresangehörige und Angehörige verbündeter Heere, die sich in dienstlicher Eigenschaft 
im Inlande aufhalten, nur noch in den im folgenden unter a—e aufgeführten Fällen 
ausgestellt werden, wenn durch ein gegen die Aushändigung des Bezugsscheins abzu- 
gebendes Anerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten in jedem einzelnen Falle nach- 
gewiesen wird, daß das Tragen bürgerlicher Bekleidungsstücke notwendig ist, entweder 
a) zur Ausführung gewisser Dienstverrichtungen oder 
b) wegen bevorstehenden Ausscheidens aus dem Militärdienst oder 
J) wegen längerer Beurlaubung zur Ausübung eines bürgerlichen Berufs, wo- 
bei das Tragen bürgerlicher Kleidung nötig ist, oder 
d) weil der Heeresangehörige oder Angehörige verbündeter Heere zu den 
militärisch nicht eingekleideten Mannschaften gehört oder 
e) weil der Heeresangehörige oder Angehörige verbündeter Heere zu den- 
jenigen Beamten der Heeresverwaltung gehört, denen keine Uniform beigelegt ist. 
Die bisherigen Notwendigkeitsbescheinigungen fallen weg. 
2. Das nach Absatz 1 erforderliche Anerkenntnis hat folgende Angaben zu ent- 
halten: Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers; Bezeichnung des Falles, der 
das Tragen bürgerlicher Kleidung notwendig macht (ohne Angabe einer bestimmten 
Stückzahl); Ort (falls nicht „im Felde“"); Zeitangabe, Unterschrift und Dienstarad des 
Disziplinarvorgesetzten sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Behörde. 
3. Die Bezugsscheine werden von der für die derzeitige Wohnung des Heeres- 
angehörigen (persönlicher Wohnort) zuständigen Bezugsschein-Ausfertigungsstelle aus- 
gestellt. Wenn eine Wohnung im Deutschen Reiche nicht vorhanden ist oder wenn be- 
sondere auf dem Anerkenntnis als dringlich bescheinigte Ausnahmefälle vorliegen, so 
werden die Bezugsscheine von jeder Bezugsschein-Ausfertigungsstelle ausgestellt; die 
ausfertigende Behörde hat im ersten Falle der zuständigen Ausfertigungsbehörde des 
Familienwohnortes, soweit ein solcher im Deutschen Reich vorhanden ist, im zweiten 
Falle der zuständigen Ausfertigungsbehörde des derzeitigen persönlichen Wohnortes 
Mitteilung von der Ausfertigung des Bezugsscheines zu machen. Bei Heeresangehörigen, 
die außerhalb des derzeitigen persönlichen Wohnortes noch einen Familienwohnort im 
Deutschen Reiche haben, hat ferner die Ausfertigungsbehörde des derzeitigen persön- 
lichen Wohnortes von der durch sie erfolgten oder ihr von einer anderen Behörde mitge- 
teilten Ausfertigung des Bezugsscheines der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Fa- 
milienwohnortes Mitteilung zu machen. Für diese Mitteilungen können die Postkarten- 
vordrucke Nr 125 unter entsprechendem Hinweis auf die vorliegende Bekanntmachung 
benutzt werden; sie sind von den Kommunalverbänden bei der Reichsbekleidungsstelle 
Verwaltungsabteilung (Drucksachenverwaltung) in Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, 
unentgeltlich zu beziehen. 
.. 4. Zur Entscheidung über den Umfang der Bewilligung sind allein die bürger- 
lichen Bezugsscheinstellen zuständig. Sie haben dabei lediglich die Bestim- 
mungen der Reichsbekleidungsstelle für die bürgerliche Bevöl- 
kerung zugrunde zu legen und sind an eine auf der Bescheinigung 
vondem Disziplinarvorgesetzten etwa bezeichnete Stückzahl oder 
Menge nicht gebunden. Es finden also die Neuen Richtlinien II. Fassung für 
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