Nr. 54. 1918. 391
Die Großherzoglichen Behörden und Dienststellen haben die ihrem Dienst-
bereich angehörigen Beamten von dieser Vergünstigung umgehend in Kenntnis
u setzen.
u hieenigen Beamten, welche von der Vergünstigung Gebrauch machen
wollen, haben bis spätestens 6. April 1918 bei ihrer Behörde oder
Dienststelle den Betrag, der für sie gezeichnet werden soll, und den Betrag, der
vierteljährlich oder monatlich auf den Gehaltsvorschuß zur Rückzahlung gelangen
soll, schriftlich anzumelden.
Die Behörden und Dienststellen haben die eingegangenen Anmeldungen
zu prüfen und nebst einer Zusammenstellung nach dem im Regierungsblatt Nr. 56
für 1917 — Seite 381 — abgedruckten Muster bis zum 13. April 1918
lan die Großherzogliche Renterei bezw. an die Großherzog-
liche Eisenbahnhauptkasse zu Schwerin einzusenden.
Schwerin, den 18. März 1918.—
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 18. März 1918, betreffend Ersparnis von Brennstoffen.
Nachstehende Anordnung der Landesbehörde für Volksernährung hierselbst vom
15. d. Mts., betreffend die Ersparnis von Brennstoffen, wird unter Bezugnahme
auf die diesseitigen Bekanntmachungen vom 15. Oktober 1917 und 14. Januar
1918 in Nr. 179 und Nr. 10 des Regierungsblattes hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 18. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Die Bekanntmachungen der Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlen-
stelle) vom 8. Oktober 1917 und vom 5. Januar 1918 — Rbl. Nr. 179 und Nr. 10 —,
durch die zur Ersparnis von Brennstoffen Beschränkungen in der Offenhaltung der
Verkaufsstellen usw. angeordnet worden sind, werden aufgehoben.
Schwerin, den 15. März 1918.
Landesbehörde für Volksernährung
(Landeskohlenstelle).
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.