30.1 Nr. 55. 1918.
bei Karkoffelpflanzungen dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks und in dessen
A#bwesenheit dem Verwalter ob; bei Vorzäten dem, der sie in Verwahrung hat.
Die Ortspolizeibehörden haben die Auzeigen unverzüglich an die Landwirt-
schaftliche Versuchsstation, Abteilung fü: Pflanzenschutz, zu Rostock weiter zu
leiten.
Die Merlmale des Kartoffelkrebses sind im Anhang gegeben.
83.
Auf dem Felde, das krebskranke Kartoffeln getragen hat, sollen die Rück-
stände der Kartoffelpflanzen, insbesondere Knollen, sorgfältig zusammengebracht
und verbraunt werden.
Eine Verwendung kranker Standenteile zur Düngung, Streu oder
Gütterung ist zu unterlassen.
84.
Die auf einem solchen Felde geernteten übrigen nicht nachweislich kranken
(siehe § 3) Kartoffeln dürfen:
1. nicht als Pflanzkartoffeln verwendet,
2. nicht ohne polizeiliche Erlaubnis, welche erteilt werden darf, wenm
die landwirtschaftliche Versuchsstation zugestimmt hat, aus dem Be-
triebe, in dem sie gebaut worden sind, entfernt,
nur in gekochtem oder gedämpftem Zustande verfüttert werden.
Auch die Abfälle solcher Kartoffeln müssen sorgfältig gesanmmelr und vor
dem Verfüttern gekocht oder sonst verbrannt werden.
Ju Betrieben, in denen Fabriken für dic Verarbeitung von Kartoffeln be-
stehen, werden die auf verseuchten Feldern geernteten Knollen am besten ihnen in
dicht schließenden Kastenwagen oder gut verschnürten Säcken zugeführt. Der bei
der Reinigung solcher Kartoffeln entstehende Abfallschlamm darf nicht auf Kul-
turland gebracht werden. Im übrigen ist jeder Transxort nach Möglichkeit zu
vermeiden, da auch die an den Knollen haftende Erde den Krankheitserreger
enthält. —
Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 2 findet auf die nach § 1 zur Untersuchung
entnommenen Proben keine Anwendung.
86.
Auf dem Felde, auf dem krebskranke Kartoffeln festgestellt worden sind,
dürfen Kartoffeln nur mit Genehmigung der Landwirtschaftlichen Versuchs-
station, Abteilung für Pflanzenschutz, zu Rostock gebaut werden. In diesem Falle