42 Nr. 59. 1918.
15. Dezember 1916 bezw. 22. Dezember 1917 —) zum Preise von höchstens 2,60 M
für das Pfund gegen Fettbezugsbuch zurückzuliefern. Die Zurücklieferung erfolgt auf
Verlangen an der Lieferstelle. '
§9.
Kuhhalter, denen Butterlieferung gestattet ist, oder die nach § 1 Abs. 1 die in
ihrem Betriebe gewonnene Milch nicht an die Molkereien zu liefern haben, sind ver-
pflichtet, ihre Milch nach Abzug der in § 1 Absatz 2 und 3 bezeichneten Mengen zu ver-
buttern und von je 16 Litern Milch ein Pfund marktfähige Butter an die von der
Kreisbehörde bestimmte Sammelstelle zu liefern. Sie können die ihnen als Selbst-
versorger zustehende Buttermenge — zu vgl. § 8 — zurückbehalten. Hinsichtlich der Ent-
freiung von der Butterablieferungspflicht ist § 2 Satz 2 entsprechend anwendbar.
8 10.
Die Sammelstellen haben ordnungsmäßig Bich zu führen und den Anordnungen
der Kreisbehörden zu entsprechen. Sie haben für das Pfund marktfähige Butter, die
ungesalzen keinen höheren Wassergehalt als 16 % haben darf, in der Regel = 2,46,
für abfallende Ware entsprechend weniger zu bezahlen und müssen auf Verlangen an
Fettkarteninhaber Butter, das Pfund zu -# 2,61 gerechnet, abgeben.
Sammelstellen, die nicht Molkereien sind, und von den Kreisbehörden zugelassene
Aufkäufer haben, um für ihre Unkosten der Besörderung der Butter an eine Molkerei
oder Verteilungsstelle gedeckt zu sein, die Butter im allgemeinen nur mit 2,46 -X für
das Pfund zu bezahlen.
Die. Molkereien und Verteilungsstellen haben den in Absatz 2 genannten Sam-
melstellen die Butter im allgemeinen mit mindestens 2,51 -4 zu vergüten.
Die Sammelstellen haben die nicht an Fettkarteninhaber abgegebene Butter nach
Bestimmung der Kreisbehörde an eine Molkerei abzuliefern.
Die von den Molkereien nicht an Fettkarteninhaber abgegebene Butter steht zur
Verfügung der Landesfettstelle. Diese erläßt über Anzeigepflicht, Versendung und Ver-
gütung die erforderlichen Anordnungen.
& 11.
Über Streitigkeiten, die sich aus Milch-, Sahne= oder Butterlieferung zwischen
Lieferern, Molkereien, Sammelstellen oder anderen Beteiligten ergeben, entscheidet die
Kreisbehörde. Gehören die Streitenden verschiedenen Kommunalverbänden an, ent-
scheidet die Landesbehörde.
Gegen Entscheidungen und Anordnungen der Kreisbehörden ist Beschwerde an
die Landesbehörde für Volksernährung zulässig.
Die Entscheidung der Landesbehörde ist endgültig.
5 12.
Kuhhalter sowie Unternehmer oder Leiter von Betrieben, die Milch gewerblich
verwerten oder verarbeiten, haben zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der ihnen
obliegenden Verpflichtungen der Landesfettstelle und dem Kommunalverbande auf
Verlangen Auskunft zu geben, deren hierzu ermächtigten Beauftragten Einsicht in die