Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

42 Nr. 59. 1918. 
15. Dezember 1916 bezw. 22. Dezember 1917 —) zum Preise von höchstens 2,60 M 
für das Pfund gegen Fettbezugsbuch zurückzuliefern. Die Zurücklieferung erfolgt auf 
Verlangen an der Lieferstelle. ' 
§9. 
Kuhhalter, denen Butterlieferung gestattet ist, oder die nach § 1 Abs. 1 die in 
ihrem Betriebe gewonnene Milch nicht an die Molkereien zu liefern haben, sind ver- 
pflichtet, ihre Milch nach Abzug der in § 1 Absatz 2 und 3 bezeichneten Mengen zu ver- 
buttern und von je 16 Litern Milch ein Pfund marktfähige Butter an die von der 
Kreisbehörde bestimmte Sammelstelle zu liefern. Sie können die ihnen als Selbst- 
versorger zustehende Buttermenge — zu vgl. § 8 — zurückbehalten. Hinsichtlich der Ent- 
freiung von der Butterablieferungspflicht ist § 2 Satz 2 entsprechend anwendbar. 
8 10. 
Die Sammelstellen haben ordnungsmäßig Bich zu führen und den Anordnungen 
der Kreisbehörden zu entsprechen. Sie haben für das Pfund marktfähige Butter, die 
ungesalzen keinen höheren Wassergehalt als 16 % haben darf, in der Regel = 2,46, 
für abfallende Ware entsprechend weniger zu bezahlen und müssen auf Verlangen an 
Fettkarteninhaber Butter, das Pfund zu -# 2,61 gerechnet, abgeben. 
Sammelstellen, die nicht Molkereien sind, und von den Kreisbehörden zugelassene 
Aufkäufer haben, um für ihre Unkosten der Besörderung der Butter an eine Molkerei 
oder Verteilungsstelle gedeckt zu sein, die Butter im allgemeinen nur mit 2,46 -X für 
das Pfund zu bezahlen. 
Die. Molkereien und Verteilungsstellen haben den in Absatz 2 genannten Sam- 
melstellen die Butter im allgemeinen mit mindestens 2,51 -4 zu vergüten. 
Die Sammelstellen haben die nicht an Fettkarteninhaber abgegebene Butter nach 
Bestimmung der Kreisbehörde an eine Molkerei abzuliefern. 
Die von den Molkereien nicht an Fettkarteninhaber abgegebene Butter steht zur 
Verfügung der Landesfettstelle. Diese erläßt über Anzeigepflicht, Versendung und Ver- 
gütung die erforderlichen Anordnungen. 
& 11. 
Über Streitigkeiten, die sich aus Milch-, Sahne= oder Butterlieferung zwischen 
Lieferern, Molkereien, Sammelstellen oder anderen Beteiligten ergeben, entscheidet die 
Kreisbehörde. Gehören die Streitenden verschiedenen Kommunalverbänden an, ent- 
scheidet die Landesbehörde. 
Gegen Entscheidungen und Anordnungen der Kreisbehörden ist Beschwerde an 
die Landesbehörde für Volksernährung zulässig. 
Die Entscheidung der Landesbehörde ist endgültig. 
5 12. 
Kuhhalter sowie Unternehmer oder Leiter von Betrieben, die Milch gewerblich 
verwerten oder verarbeiten, haben zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der ihnen 
obliegenden Verpflichtungen der Landesfettstelle und dem Kommunalverbande auf 
Verlangen Auskunft zu geben, deren hierzu ermächtigten Beauftragten Einsicht in die
	        
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