Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

498 Nr. 6 1918. 
83. 
Die Abnahme durch den Erwerber hat sofort nach der Aberntung zu erfolgen. 
Die Gefahr geht bei Bahn= und Schiffsbeförderung mit der erfolgten Verladung auf 
den Erwerber über. 
§ 4. 
Die vom Erwerber zu zahlenden Erzeugerpreise werden in diesem Vertrage im 
einzelnen noch nicht festgesetzt. Es wird vielmehr nur vereinbart, daß diejenigen Preise 
gezahlt werden sollen, welche für die verschiedenen Warengattungen von den zuständigen 
Preiskommissionen der Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst 
festgesetzt werden. Diese werden Preise für Spargel, Rhabarber, Erbsen, Bohnen, Mohr- 
rüben, Mairüben, Karotten (vom 1. Juni ab '“*), Kohlrabi (vom 10. Juni ab'), 
Frühweißkohl (vom 20. Juni ab?'*"), Gurken (vom 20. Juni ab '"*) und Spinat fest- 
setzen. Bis die zuständigen Preiskommissionen Preise beschlossen und nach Genehmigung 
der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, veröffentlicht haben, gelten 
die Richtpreise, welche die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, noch 
vor dem 15. März 1918 für jede der vorgenannten Warengattungen festsetzen und öffent- 
lich bekanntmachen wird. 
In den Preiskommissionen sind die Erzeuger und Verbraucher gleichmäßig ver- 
treten. Die Preisfestsetzungen erfolgen nach Bedarf. Der erstmalig festgesetzte Preis 
jeder Warengattung bedarf, bevor er zur Anwendung kommt, der Genehmigung der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung. Die so zustande gekommenen 
Preise bleiben in Kraft, bis die neu beschlossenen Preise nach Genehmigung der Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, veröffentlicht worden sind. Diese 
kann den Preislommissionen verbindliche Anweisungen über die Festsetzung der Preise 
erteilen, die festgesetzten Preise abändern, auch selbst die Vertragspreise festsetzen und 
veröffentlichen. 
l5.7 
übernimmt der Anbauer die Kosten und Unter Berücksichtigung der nebenstehen- 
die Gefahr der Beförderung einschließlich den Bestimmungen ist der Anbauer ver- 
des Gewichtsverlustes bis zum Bestim= Pflichtet, 
mungsorte sowie den Verkauf der Ware auf a) gegen Zahlung des Großhandels- 
eigene Kosten und Gefahr an Kleinhändler preises die Ware nach (Ort): . 
oder an Verbraucher, so hat er neben den . ’............·........... zu liefern und 
Erzeugerpreis (& 4) Anspruch auf Gewäh- 
rung der am Bestimmungsorte geltenden 
Großhandelszuschläge (beim Verkauf an 
Kleinhändler) oder Kleinhandelszuschläge 
(beim Verkauf an Verbraucher), mithin auf 
dort (in der Markthalle, auf dem 
Marktplatze, in der í í í í 
Straße, auf dem . 
......................... Platze) an Kleinhänd- 
ler zu verkaufen, 
**) Durch die Termine soll verhindert werden, daß auch unter Glas gezogenes Gemüse von 
den Preisfestsetzungen erfaßt wird. Die Preiskommissionen sind befugt, spätere, aber nicht frühere 
Termine festäusetzen. 
Dieser Par agrarb ist zu durchstreichen, wenn der Anbauer nicht die darin erörterten 
Mehrleistungen übernimmt.
	        
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