Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

518 Nr. 68. 1918. 
halten verdächtig erscheint, ist vor der Versendung unter Beobachtung der nachstehenden 
Vorschriften so zu verpacken, daß eine Verschleppung von Krankheitskeimen ausge- 
schlossen ist. · 
§12. 
Größere Körperteile und kleinere Tierkadaver sind zunächst in ein mit einem 
geeigneten Desinfektionsmittel, am besten mit Sublimatlösung durchtränktes und dann 
gründlich ausgerungenes Tuch einzuhüllen. Sie sind alsdann mit einem undurchlässigen 
Stoffe (Pergamentpapier oder dergleichen) zu umwickeln und fest zu verschnüren, saft- 
reiche Gegenstände sind außerdem in Tücher einzuschlagen oder in Säcke zu verpacken. 
Die Gegenstände sind sodann in starke, undurchlässige, sicher verschlossene Behälter 
Fässer, Kübel, Kisten) zu bringen und in Sägemehl, Kleie, Torfmull, Lohe, Häckiel, 
Heu, Holzwolle oder ähnlichen, Feuchtigkeit aufsaugenden Stoffen fest und so einzu- 
betten, daß sie sich nicht verschieben können und ein Durchsickern von Flüssigkeit ver- 
hindert wird. 
Für Köpfe tollwutverdächtiger Tiere ist als Desinfektionsmittel, mit dem die 
Tücher getränkt werden, ausschließlich Sublimatlösung zu verwenden. Die Versendung 
solcher Köpfe hat mit der Post als „dringendes Paket“ zu geschehen. 
Material, das Rotzerreger enthält oder zu enthalten verdächtig ist, muß zunächst 
unter Beachtung der im Abs. 1 gegebenen Vorschriften in einen dichten, sicher verschlosse- 
nen Behälter verpackt werden; dieser ist in eine starke, dichte Kiste zu bringen. Der 
Raum zwischen dem Behälter und der Kiste ist mit aufsaugenden Stoffen (Abs. 1) fest 
auszufüllen. 
Werden menschliche oder tierische Körperteile mit der Eisenbahn versandt, so muß 
der Absender im Frachtbrief bescheinigen, daß Zweck und Verpackung der Sendung den- 
jenigen Vorschriften, welche in der Anlage C der Eisenbahn-Verkehrsordnung für 
„fäulnisfähige Stoffe“ der in Rede stehenden Art ergangen sind, entsprechen. Die 
Beförderung solcher Gegenstände als Eilgut oder als beschleunigtes Eilgut ist nach 
den Eisenbahntarifen ausgeschlossen. 
§l 13. 
Zur Aufnahme kleinerer Gegenstände, welche lebende Erreger der Cholera, der 
Pest, des Rotzes, der Maul= und Klauenseuche oder der Schweinepest enthalten oder zu 
enthalten verdächtig sind, eignen sich am besten starkwandige Pulvergläser mit einge- 
schliffenem Glasstöpsel und weitem Halse, oder, falls sich diese nicht beschaffen lassen, 
Gläser mit glattem zylindrischen Halse, die mit gut possenden, frisch ausgekochten Kor- 
ken zu verschließen sind. Die Gläser müssen vor dem Gebrauch in reinem Wasser frisch 
ausgekocht und dann durch kräftiges Ausschwenken möglichst vom Wasser befreit sein; 
sie dürfen aber nicht mit einer Desinfektionsflüssigkeit ausgespült werden. Auch darf 
zu dem Uniersuchungsmaterial Flüssigkeit irgendwelcher Art nicht hinzugesetzt werden. 
Die Gläser sind durch Überbinden der Offnung oder des Stöpsels mit Schweinsblase 
oder Pergamentpapier zu verschließen. An jedem Glase ist ein Zettel fest aufzukleben 
oder sicher anzubinden, der genaue Angaben über den Inhalt enthält. Deckgläschen 
werden in signierte Stückchen Fließpapier eingeschlagen und mit Watte fest in einem 
besonderen Schächtelchen verpackt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.