554 Nr. 73. 1918.
B. Oberverteilung.
8 8.
I. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung setzt für jeden Versorgungs—
bezirk fest, bis zu welcher Höhe innerhalb eines Lieferungszeitraumes der Bezug von
Hausbrand gestattet ist.
II. Die Zuweisung begreift nicht die im Wege des Landabsatzes bezogenen Kohlen
(ogl. &§ 26). Wegen des Gaskoks vgl. 9 27.
III. Ein Rechtsanspruch auf Lieferung der vom Reichskommissar festgesetzten
Menge besteht nicht.
§5 9.
I. Der Reichskommissar übersendet den Versorgungsbezirken in Höhe der für sie
festgesetzten Zuweisung Bezugsscheine.
II. Die Bezugsscheine lauten auf je einen Eisenbahnwagen oder auf größere
Mengen. Eine Eisenbahnwagenladung wird mit durchschnittlich 15 Tonnen angenom-
men; Abweichungen nach oben oder unten bleiben als sich ausgleichend außer Betracht.
8 10.
I. Der Reichskommissar behält sich vor, die Bezugsscheine für einen Lieferungs-
zeitraum den Versorgungsbezirken nicht mit einem Male, sondern in Teilmengen zuzu-
senden und die Bezugsscheine der verschiedenen Teilmengen durch verschiedene Farben
zu kennzeichnen.
II. In diesem Falle darf ein Hauptlieferer (§ 7) Bezugsscheine einer später aus-
gegebenen Farbe erst beliefern, nachdem er die Bezugsscheine der früheren Farbe be-
liefert hat. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Belieferung der noch übrigen Be-
zugsscheine der früheren Farbe infolge besonderer Umstände, z. B. Streckensperre, nicht
möglich ist, oder wenn die Amtliche Verteilungsstelle die Ausnahme genehmigt.
C. Bezugsregelung.
&* 11.
I. Hausbrandkohle darf vom 1. Mai 1918 nur auf Grund von Bezugsscheinen
bezogen und geliefert werden.
II. Die nach dem bisherigen Verfahren abgestempelten Bestellscheine verlieren
mit diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
* 12.
Die Versorgungsbezirke haben die Bezugsscheine mit ihrem Stempel zu versehen
und an diejenigen Händler und unmittelbaren Bezieher auszuhändigen, welche Haus-
brandkohle in den Bezirk einführen.
§* 13.
I. Die Bezieher haben die Bezugsscheine mit der Bestellung an ihre Lieferer
weiterzugeben, die Lieferer an ihre Vorlieferer bis zu dem Hauptlieferer (§ 7). In der
Bestellung ist anzugeben, für welchen Versorgungsbezirk die Hausbrandkohle bestimmt ist.