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weisung. Der Versorgungsbezirk, für welchen der Gaskoks abgegeben wird, hat der
Gasanstalt Bezugsscheine in der Menge auszuhändigen, wie Koks zum Verbrauche
innerhalb des Versorgungsbezirks für Hausbrandzwecke abgesetzt wird. Die Gasanstalt
darf in einen Versorgungsbezirk nur so viel Koks abgeben, wie durch Bezugsscheine
dieses Versorgungsbezirks gedeckt ist.
II. Der Reichskommissar behält sich vor, für einzelne Lieferungszeiträume, z. B.
für den Sommer, anderweitige Vorschriften über die Anrechnung von Gaskoks auf die
Zuweisung zu erlassen.
G. Unterverteilung.
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I. Die Versorgungsbezirke haben Grundsätze für die Unterverteilung der Haus-
brandkohle an die Verbraucher festzusetzen.
II. Der Reichskommissar behält sich vor, da, wo keine oder ungenügende Grund-
sätze aufgestellt sind, Anordnungen zu treffen.
H. Inanspruchnahme von Brennstoffen.
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I. Die Platzhändler sind auf Verlangen des Vorstands des Versorgungsbezirks
verpflichtet, die bei ihnen lagernden und für sie eingehenden Hausbrandkohlen zur Ver-
fügung des Versorgungebezials zu halten, an von ihm bestimmte Personen oder Stellen
zu überlassen und zur Ubergabe erforderliche Handlungen vorzunehmen. Dies gilt nicht
von Hausbrandkohlen, die im Durchgangsverkehr auf Bahnhöfen und Umschlagsplätzen
eingehen oder lagern.
II. Bei solchen Platzhändlern, welche für Verbraucher verschiedener Bezirke be-
ziehen, übt der Versorgungsbezirk, in dem das Lager des Händlers liegt, die Befug-
nisse gemäß Abs. 1I aus. Er hat Ersuchen der anderen beteiligten Bezirke in demjenigen
Verhältnis zu entsprechen, in welchem der Händler für den betreffenden Bezirk Haus-
brandkohlen empfangen hat. Im Streitfall entscheidet der Reichskommissar für die
Kohlenverteilung.
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Verbraucher, welche Hausbrandkohlen über die von dem Versorgungsbezirk für
den einzelnen Verbraucher jeweils festgesetzte Menge hinaus besitzen, sind auf Verlangen
des Versorgungsbezirkes verpflichtet, die das festgesetzte Maß übersteigenden Mengen
zur Verfügung des Versorgungsbezirkes zu halten und nach Anweisung des Versor-
gungsbezirkes abzugeben. Wegen der Entschädigung vgl. Bekanntmachung vom 2. Fe-
bruar 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 31).
J. Hausbrandlieferungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer.
§l 31.
I. Soweit Hausbrandlieferungen der Brennstofferzeuger an ihre Berg= und
Hüttenarbeiter und Angestellten bisher üblich gewesen sind (Deputatkohle), bleiben sie