Nr. 73 1918. 559
auch weiterhin gestattet. Sie unterliegen den Verteilungsvorschriften der Versorgungs-
bezirke nicht. Der Brennstofferzeuger hat ein Verzeichnis der Deputatkohlenbezieher
den zuständigen Versorgungsbezirken einzureichen. Solchen Personen darf ein ander-
weitiger Hausbrandbezug vom Versorgungsbezirk nicht gestattet werden.
II. Hausbrandlieferungen sonstiger gewerblicher Unternehmer an ihre Arbeiter
und Angestellten sind nur nach Maßgabe der Vorschriften der Versorgungsbezirke ge-
stattet, in welchen die Arbeitnehmer wohnen.
K. Straf= und Schlußbestimmungen.
* 32.
I. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung und
gegen die Vorschriften, welche von den mit der Unterverteilung beauftragten Stellen auf
Grund dieser Verordnung erlassen worden sind, werden nach § 7 der Bekanntmachung-
über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar
1917 (ReBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu
10 000 .X oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Einziehung der
Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
II. Im Falle der Fahrlässigkeit tritt, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen
Anskunftsverpflichtungen handelt, die in dieser Bekanntmachung auferlegt sind, gemäß
& 5 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917
Geldstrafe bis zu 3000 J1X ein.
§5 33.
I. Diese Bekanntmachung tritt, soweit sich aus ihr nicht ein anderes ergibt, mit
dem Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. «
II. Die Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom
19. und 20. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 174), vom 3. August 1917 (Deut-
scher Reichsanzeiger Nr. 185) und vom 16. August 1917 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 197) werden mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen der vor-
stehenden Bekanntmachung aufgehoben. § 2 der Bekanntmachung vom 20. Juli 1917
bleibt vorläufig in Geltung ?). Die anderweitige Regelung des Versandes von Gas-
koks bleibt vorbehalten.
Berlin, den 30. März 1918.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
*) S 2 der Bekauntmachung vom 20. Juli 1917 laulet: Die Versendung von Gaskoks ist bis
auf weiteres nur nach Bahnstationen im Umkreise von höchstens 30 krm. vom Erzeugungvorte gestattet.
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