Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  73  1918.  559

auch  weiterhin  gestattet.  Sie  unterliegen  den  Verteilungsvorschriften  der  Versorgungsbezirke
  nicht.  Der  Brennstofferzeuger  hat  ein  Verzeichnis  der  Deputatkohlenbezieher
den  zuständigen  Versorgungsbezirken  einzureichen.  Solchen  Personen  darf  ein  anderweitiger
  Hausbrandbezug  vom  Versorgungsbezirk  nicht  gestattet  werden.

II.  Hausbrandlieferungen  sonstiger  gewerblicher  Unternehmer  an  ihre  Arbeiter
und  Angestellten  sind  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Versorgungsbezirke  gestattet,
  in  welchen  die  Arbeitnehmer  wohnen.

K.  Straf=  und  Schlußbestimmungen.

*  32.

I.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Bekanntmachung  und
gegen  die  Vorschriften,  welche  von  den  mit  der  Unterverteilung  beauftragten  Stellen  auf
Grund  dieser  Verordnung  erlassen  worden  sind,  werden  nach  §  7  der  Bekanntmachungüber
  die  Bestellung  eines  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  vom  28.  Februar
1917  (ReBl.  S.  193)  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe  bis  zu
10  000  .X  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.  Ferner  kann  auf  Einziehung  der
Brennstoffe  erkannt  werden,  auf  die  sich  die  Zuwiderhandlung  bezieht,  ohne  Unterschied,
ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

II.  Im  Falle  der  Fahrlässigkeit  tritt,  soweit  es  sich  um  Zuwiderhandlungen  gegen
Anskunftsverpflichtungen  handelt,  die  in  dieser  Bekanntmachung  auferlegt  sind,  gemäß
&  5  Absatz  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917
Geldstrafe  bis  zu  3000  J1X  ein.

§5  33.

I.  Diese  Bekanntmachung  tritt,  soweit  sich  aus  ihr  nicht  ein  anderes  ergibt,  mit
dem  Tage  der  Veröffentlichung  im  Deutschen  Reichsanzeiger  in  Kraft.  «

II.  Die  Bekanntmachungen  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung  vom
19.  und  20.  Juli  1917  (Deutscher  Reichsanzeiger  Nr.  174),  vom  3.  August  1917  (Deutscher
  Reichsanzeiger  Nr.  185)  und  vom  16.  August  1917  (Deutscher  Reichsanzeiger
Nr.  197)  werden  mit  dem  Inkrafttreten  der  entsprechenden  Bestimmungen  der  vorstehenden
  Bekanntmachung  aufgehoben.  §  2  der  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1917
bleibt  vorläufig  in  Geltung  ?).  Die  anderweitige  Regelung  des  Versandes  von  Gaskoks
  bleibt  vorbehalten.

Berlin,  den  30.  März  1918.

Der  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung.
Stutz.

*)  S  2  der  Bekauntmachung  vom  20.  Juli  1917  laulet:  Die  Versendung  von  Gaskoks  ist  bis
auf  weiteres  nur  nach  Bahnstationen  im  Umkreise  von  höchstens  30  krm.  vom  Erzeugungvorte  gestattet.

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