Nr. 75. 1918. 577
t) von wem er die bei der Herstellung des Ersatzlebensmittels ver-
wandten Stoffe bezogen hat.
Dem Antrag ist ferner die Gebühr für das Genehmigungsverfahren von
50 M beizufügen.
2. Der Vorsitzende der Ersatzmittelstelle prüft die eingehenden Anträge
daraufhin, ob sie die vorgeschriebenen Augaben enthalten. Ist dies nicht der
Fall und wird der Antrag vom Antragsteller auch in einer ihm zu setzenden
angemessenen Frist nicht gehörig ergänzt, so wird der Antrag durch Bescheid des
Vorsitzenden als unzulässig zurückgewiesen. Der gleichen Zurückweisung unter-
liegen Anträge, die bei einer unzuständigen Ersatzmittelstelle angebracht sind.
3. Sofern der Vorsitzende den Antrag als vollständig und zulässig ansieht,
hat er die zur Vorbereitung der Entscheidung nötigen Erhebungen anzustellen.
Er ist befugt, die Vorlegung der Handelsbücher sowie eine Auskunft über die Per-
sönlichkeit der Augestellten des Antragstellers zu verlangen. Der Vorsitzende
kann die Mitglieder der Ersatzmittelstelle mit der Anstellung der Erhebungen und
mit der Erstattung von Gutachten betrauen. Er kann ferner Sachverständige zu
dem Antrage hören.
Vor der Zurücknahme der Genehmigung (§ 5 Abs. 3 der Verordnung) ist
dem Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung von Einwendungen zu ge-
währen.
4. Die Ersatzmittelstelle wird sich mit dem Landesgesundheitsamt in stän-
diger Fühlung halten. In geeigneten Fällen veranlaßt der Vorsitzende
vor der Entscheidung über die Genehmigung eines Ersatzlebensmittels oder die
Zurücknahme der Genehmigung eine Begutachtung durch das Landesgesundheits-
amt, wenn nötig auf Grund einer eingehenden chemischen Untersuchung.
5. Die Ersatzmittelstelle beschließt über die Anträge auf Genehmigung eines
Ersatzlebensmitels und über die Zurücknahme der Genehmigung in der Regel
ohne mündliche Verhandlung.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird und daß
der Antragsteller zu den Verhandlungen erscheint. Ist der Antragsteller in dem
zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin trotz rechtzeitiger Ladung nicht
erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und beschlossen.
Die Verhandlungen der Ersatzmittelstelle sind nicht öffentlich.
Die Verhandlung beginnt mit einem Vortrag über die Sachlage, den der
Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied übernimmt. Der Vorsitzende
ist befugt, Sachverständige zu der Verhandlung zuzuziehen.
Die Ersatzmittelstelle kann weitere Erhebungen beschließen.
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