Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 75. 1918. 577 
t) von wem er die bei der Herstellung des Ersatzlebensmittels ver- 
wandten Stoffe bezogen hat. 
Dem Antrag ist ferner die Gebühr für das Genehmigungsverfahren von 
50 M beizufügen. 
2. Der Vorsitzende der Ersatzmittelstelle prüft die eingehenden Anträge 
daraufhin, ob sie die vorgeschriebenen Augaben enthalten. Ist dies nicht der 
Fall und wird der Antrag vom Antragsteller auch in einer ihm zu setzenden 
angemessenen Frist nicht gehörig ergänzt, so wird der Antrag durch Bescheid des 
Vorsitzenden als unzulässig zurückgewiesen. Der gleichen Zurückweisung unter- 
liegen Anträge, die bei einer unzuständigen Ersatzmittelstelle angebracht sind. 
3. Sofern der Vorsitzende den Antrag als vollständig und zulässig ansieht, 
hat er die zur Vorbereitung der Entscheidung nötigen Erhebungen anzustellen. 
Er ist befugt, die Vorlegung der Handelsbücher sowie eine Auskunft über die Per- 
sönlichkeit der Augestellten des Antragstellers zu verlangen. Der Vorsitzende 
kann die Mitglieder der Ersatzmittelstelle mit der Anstellung der Erhebungen und 
mit der Erstattung von Gutachten betrauen. Er kann ferner Sachverständige zu 
dem Antrage hören. 
Vor der Zurücknahme der Genehmigung (§ 5 Abs. 3 der Verordnung) ist 
dem Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung von Einwendungen zu ge- 
währen. 
4. Die Ersatzmittelstelle wird sich mit dem Landesgesundheitsamt in stän- 
diger Fühlung halten. In geeigneten Fällen veranlaßt der Vorsitzende 
vor der Entscheidung über die Genehmigung eines Ersatzlebensmittels oder die 
Zurücknahme der Genehmigung eine Begutachtung durch das Landesgesundheits- 
amt, wenn nötig auf Grund einer eingehenden chemischen Untersuchung. 
5. Die Ersatzmittelstelle beschließt über die Anträge auf Genehmigung eines 
Ersatzlebensmitels und über die Zurücknahme der Genehmigung in der Regel 
ohne mündliche Verhandlung. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird und daß 
der Antragsteller zu den Verhandlungen erscheint. Ist der Antragsteller in dem 
zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin trotz rechtzeitiger Ladung nicht 
erschienen, so wird gleichwohl in der Sache verhandelt und beschlossen. 
Die Verhandlungen der Ersatzmittelstelle sind nicht öffentlich. 
Die Verhandlung beginnt mit einem Vortrag über die Sachlage, den der 
Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied übernimmt. Der Vorsitzende 
ist befugt, Sachverständige zu der Verhandlung zuzuziehen. 
Die Ersatzmittelstelle kann weitere Erhebungen beschließen. 
  
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