Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

578 Nr. 75. 1918. 
Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des 
Verfahrens. Bei der Abstimmung entscheidet Stimmenmehrheit. 
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. Im Falle 
der Versagung oder der Zurücknahme der Genehmigung sind die Gründe kurz 
anzugeben, aus denen die Versagung oder Zurücknahme erfolgt ist. 
C. Richtlinien für die Entschdungen der Ersatzmittelstellen. 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung kann der Reichskanzler für die 
Erteilung und Versagung der Genehmigung Grundsätze aufstellen. Die Grund- 
sätze sind durch die Bekanntmachung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs- 
amts vom 8. April d. Is. im Reichsanzeiger (Röl. Nr. 74) veröffentlicht. 
Es wird besonders hervorgehoben, daß mit der Versagung oder der Zurück- 
nahme der Genehmigung ein persönlicher Makel nicht verbunden zu sein braucht. 
Neben den Versagungsgründen, die in der Person des Antragstellers und der 
Beschaffenheit seines Betriebes liegen, — z. B. Unzuverlässigkeit, Mangel an 
Sachkenntnis, Mangel an den für einen ordnungsmäßigen Gewerbebetrieb er- 
forderlichen Einrichtungen — kann die Versagung oder die Zurücknahme der 
Genehmigung auch auf Bedenken gesundheitlicher oder volkswirtschaftlicher Art 
gegründet sein. Das Nähere hierüber enthalten die Grundsätze des Reichs- 
kanzlers. 
Die Genehmigung ist stets an die Bedingung zu knüpfen, daß 
1. die im Antrag auf Erteilung der Genehmigung enthaltenen Angaben 
sowie die dem Antrag beigefügten Muster (§ 3 Absatz 1 Nr. 1—4 der 
Verordnung) dauernde Beachtung finden, 
jeder reklameartige Hinweis auf die Genehmigung zu unterbleiben 
hat, 
3 der Antragsteller verpflichtet ist, der Ersatzmittelstelle auf Anfordern 
jederzeit unentgeltlich Proben des Ersatzlebensmittels zur Vornahme 
einer Nachprüfung ohne Entschädigung zu übersenden und an Gebüh- 
ren für die Nachprüfung der Ersatzmittelstelle, solange das Ersatz- 
lebensmittel im Verkehr ist, eine laufende Jahresgebühr von 10 4# 
zu entrichten. 
Die Hinzufügung weiterer Bedingungen bleibt dem Ermessen der Ersatz- 
mittelstelle überlassen. Einer im Mißverhältnis zum Wert des Ersatzlebensmit- 
tels stehenden Art der Packung ist durch zweckentsprechende Bedingungen ent- 
gegenzuwirken.
	        
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