578 Nr. 75. 1918.
Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des
Verfahrens. Bei der Abstimmung entscheidet Stimmenmehrheit.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. Im Falle
der Versagung oder der Zurücknahme der Genehmigung sind die Gründe kurz
anzugeben, aus denen die Versagung oder Zurücknahme erfolgt ist.
C. Richtlinien für die Entschdungen der Ersatzmittelstellen.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung kann der Reichskanzler für die
Erteilung und Versagung der Genehmigung Grundsätze aufstellen. Die Grund-
sätze sind durch die Bekanntmachung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs-
amts vom 8. April d. Is. im Reichsanzeiger (Röl. Nr. 74) veröffentlicht.
Es wird besonders hervorgehoben, daß mit der Versagung oder der Zurück-
nahme der Genehmigung ein persönlicher Makel nicht verbunden zu sein braucht.
Neben den Versagungsgründen, die in der Person des Antragstellers und der
Beschaffenheit seines Betriebes liegen, — z. B. Unzuverlässigkeit, Mangel an
Sachkenntnis, Mangel an den für einen ordnungsmäßigen Gewerbebetrieb er-
forderlichen Einrichtungen — kann die Versagung oder die Zurücknahme der
Genehmigung auch auf Bedenken gesundheitlicher oder volkswirtschaftlicher Art
gegründet sein. Das Nähere hierüber enthalten die Grundsätze des Reichs-
kanzlers.
Die Genehmigung ist stets an die Bedingung zu knüpfen, daß
1. die im Antrag auf Erteilung der Genehmigung enthaltenen Angaben
sowie die dem Antrag beigefügten Muster (§ 3 Absatz 1 Nr. 1—4 der
Verordnung) dauernde Beachtung finden,
jeder reklameartige Hinweis auf die Genehmigung zu unterbleiben
hat,
3 der Antragsteller verpflichtet ist, der Ersatzmittelstelle auf Anfordern
jederzeit unentgeltlich Proben des Ersatzlebensmittels zur Vornahme
einer Nachprüfung ohne Entschädigung zu übersenden und an Gebüh-
ren für die Nachprüfung der Ersatzmittelstelle, solange das Ersatz-
lebensmittel im Verkehr ist, eine laufende Jahresgebühr von 10 4#
zu entrichten.
Die Hinzufügung weiterer Bedingungen bleibt dem Ermessen der Ersatz-
mittelstelle überlassen. Einer im Mißverhältnis zum Wert des Ersatzlebensmit-
tels stehenden Art der Packung ist durch zweckentsprechende Bedingungen ent-
gegenzuwirken.