Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 78. 1918. 607 
Artikel I. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Ver- 
leilung von Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn an Kleinhändler, Verarbeiter und 
Anstalten vom 19. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 16) werden, soweit sie Leinen- 
nähzwirn betreffen, aufgehoben. 
Artikel U. » 
Für die Verteilung von Leinennähzwirn an Kleinhändler gelten die folgenden 
Bestimmungen: 
I. Verteilung auf die Kommunalverbände. 
81. 
Verteilungsgrundsatz. 
Die Verteilung der der Reichsbekleidungsstelle zur Verfügung stehenden Mengen 
an Leinennähzwirn erfolgt durch die Kommunalverbände. 
Die Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abt. O Garnabteilung) be- 
stimmt nach der Bevölkerungszahl, welche Menge an Leinennähzwirn für das laufende 
Kalendervierteljahr auf. jeden einzelnen Kommunalverband entfällt. Die festgesetzten 
Mengen werden den Kommunalverbänden von der Reichsbekleidungsstelle mitgeteilt. 
§ 2. 
Bezirksstellen. 
Bezirksstellen im Sinne dieser Bekanntmachung sind die gemäß § 2 der in Artikel 1 
genannten Bekanntmachung vom 19. Januar 1918 vom Zentralverbande des Deutschen 
Großhandels eingerichteten und verwalteten Stellen, deren durch die Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung vom 2. Februar 1918 (Mitteilungen 
Nr. 5 S. 51) festgefegte Zuständigkeit auch für die Verteilung von Leinennähzwirn 
maßgebend ist. 
/ 3. 
Bekanntgabe an die Bezirksstellen und an den Fabrikantenverband. 
Die Reichsbekleidungsstelle gibt jeder Bezirksstelle durch die Zentrale der Bezirks- 
stellen gleichzeitig mit der nach § 1 Absatz 2 zu erstattenden Mitteilung die auf die ein- 
Heinen von dieser Bezirksstelle zu versorgenden Kommunalverbände entfallenden Mengen 
ekannt. 
Zu gleicher Zeit wird dem Verbande Deutscher Leinennähzwirn-Fabrikanten be- 
kanntgegeben, welche Gesamtmenge auf jede Bezirksstelle entfällt. 
* 4. 
Lieferung durch den Fabrikantenverband an die Bezirksstellen. 
Nach Eingang der gemäß § 3 Absatz 2 erfolgten Bekanntgabe hat der Fabrikanten- 
verband unverzüglich mit der Lieferung an die Bezirksstellen zu beginnen und die 
127
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.