Nr. 78. 1918. 611
III. Preisbestimmungen.
§s 13.
Die Bezirksstellen sind berechtigt, auf den von ihnen an den Fabrikantenverband
ezahlten Preis 10 % für Unkosten Einlchließiich Beförderungskosten) und für Gewinn
#ie weitere 2 % für Verpackungskosten aufzuschlagen. Der Reingewinn der Bezirks-
stellen ist vom Zentralverbande des Deutschen Großhandels dem deutschen Garngroß-
handel zuzuführen. Zu diesem gehören auch die dem Zentralverbande des Deutschen
Großhandels nicht angehörenden Garngroßhändler, die einen Antrag auf Gewinn-
beteiligung beim Zentralverbande des Deutschen Großhandels einreichen. Das Gleiche
gilt von den Berufsgenossen, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Zentralverbande des
Deutschen Großhandels angehören oder nicht, die neben Kleinhandel auch Groß-
landel in Leinennähzwirn betreiben, wenn sie einen Antrag auf Gewinnbeteiligun
eim Zentralverbande des Deutschen Großhandels einreichen und ihm nachweisen, das
sie in ihrem Großhandelsbetriebe im Jahre 1913 Leinennähzwirn für mindestens
*/ 10 000,— unmittelbar vom Fabrikanten bezogen haben; für erst später eröffnete Be-
triebe tritt an Stelle des Jahres 1913 das Jahr 1914. Die Gewinnverteilung auf die
Garngroßhändler und Berufsgenossen hat nach dem im Jahre 1913 bezw. 1914 im
Garngroßhandel erfolgten Umsatze zu geschehen. Das Nähere bestimmt der Zentral-
verband des Deutschen Großhandels mit Genehmigung der Reichsbekleidungsstelle.
Streitigkeiten und Zweifel über die Gewinnverteilung und über die Zulassung als Be-
rufsgenossen entscheidet die Reichsbekleidungsstelle endgültig.
Die Kleinhändler sind berechtigt, auf den von ihnen an die Bezirksstellen gezahlten
Preis insgesamt 20 % für Unkosten (einschließlich Beförderungskosten) und für Gewinn
aufzuschlagen.
Aufßer den in Absatz 1 und 2 genannten dürfen Unkosten und sonstige Zuschläge
nicht erhoben werden. Die Kosten der Beförderung trägt der Empfänger.
Die auf Grund dieser Bestimmungen zulässigen Kleinhandelsverkaufspreise wer-
den für jedes Kalendervierteljahr von der Reichsbekleidungsstelle bekanntgegeben und
sind von den Kommunalverbänden unverzüglich zu veröffentlichen.
Ws 114.
Verpflichtungen der Kleinhändler.
Jeder Kleinhändler darf Leinennähzwirn nur an solche Verbraucher abgeben, die
für das entsprechende Kalendervierteljahr in seine Kundenliste eingetragen sind. Die
Abgabe darf nur erfolgen gegen Ablieferung des mit Stempel oder handschriftlicher An-
gabe der Firma versehenen Bezugsausweises. Die Abgabe darf nicht vom Bezuge
anderer Waren oder von irgend welchen anderen Bedingungen abhängig gemacht
werden. Die Abgabe einer größeren Menge als der, für die der einzelne Bezugsausweis
jeweils gilt, sowie das Fordern ober Annehmen höherer als der gemäß § 13 Absatz 4
vom avständigen Kommunalverband veröffentlichten Preise ist verboten.