Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  78.  1918.  611
III.  Preisbestimmungen.

§s  13.

Die  Bezirksstellen  sind  berechtigt,  auf  den  von  ihnen  an  den  Fabrikantenverband
ezahlten  Preis  10  %  für  Unkosten  Einlchließiich  Beförderungskosten)  und  für  Gewinn
#ie  weitere  2  %  für  Verpackungskosten  aufzuschlagen.  Der  Reingewinn  der  Bezirksstellen
  ist  vom  Zentralverbande  des  Deutschen  Großhandels  dem  deutschen  Garngroßhandel
  zuzuführen.  Zu  diesem  gehören  auch  die  dem  Zentralverbande  des  Deutschen
Großhandels  nicht  angehörenden  Garngroßhändler,  die  einen  Antrag  auf  Gewinnbeteiligung
  beim  Zentralverbande  des  Deutschen  Großhandels  einreichen.  Das  Gleiche
gilt  von  den  Berufsgenossen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie  dem  Zentralverbande  des
Deutschen  Großhandels  angehören  oder  nicht,  die  neben  Kleinhandel  auch  Großlandel
  in  Leinennähzwirn  betreiben,  wenn  sie  einen  Antrag  auf  Gewinnbeteiligun

eim  Zentralverbande  des  Deutschen  Großhandels  einreichen  und  ihm  nachweisen,  das
sie  in  ihrem  Großhandelsbetriebe  im  Jahre  1913  Leinennähzwirn  für  mindestens
*/  10  000,—  unmittelbar  vom  Fabrikanten  bezogen  haben;  für  erst  später  eröffnete  Betriebe
  tritt  an  Stelle  des  Jahres  1913  das  Jahr  1914.  Die  Gewinnverteilung  auf  die
Garngroßhändler  und  Berufsgenossen  hat  nach  dem  im  Jahre  1913  bezw.  1914  im
Garngroßhandel  erfolgten  Umsatze  zu  geschehen.  Das  Nähere  bestimmt  der  Zentralverband
  des  Deutschen  Großhandels  mit  Genehmigung  der  Reichsbekleidungsstelle.
Streitigkeiten  und  Zweifel  über  die  Gewinnverteilung  und  über  die  Zulassung  als  Berufsgenossen
  entscheidet  die  Reichsbekleidungsstelle  endgültig.

Die  Kleinhändler  sind  berechtigt,  auf  den  von  ihnen  an  die  Bezirksstellen  gezahlten
Preis  insgesamt  20  %  für  Unkosten  (einschließlich  Beförderungskosten)  und  für  Gewinn
aufzuschlagen.

Aufßer  den  in  Absatz  1  und  2  genannten  dürfen  Unkosten  und  sonstige  Zuschläge
nicht  erhoben  werden.  Die  Kosten  der  Beförderung  trägt  der  Empfänger.

Die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  zulässigen  Kleinhandelsverkaufspreise  werden
  für  jedes  Kalendervierteljahr  von  der  Reichsbekleidungsstelle  bekanntgegeben  und
sind  von  den  Kommunalverbänden  unverzüglich  zu  veröffentlichen.

Ws  114.

Verpflichtungen  der  Kleinhändler.

Jeder  Kleinhändler  darf  Leinennähzwirn  nur  an  solche  Verbraucher  abgeben,  die
für  das  entsprechende  Kalendervierteljahr  in  seine  Kundenliste  eingetragen  sind.  Die
Abgabe  darf  nur  erfolgen  gegen  Ablieferung  des  mit  Stempel  oder  handschriftlicher  Angabe
  der  Firma  versehenen  Bezugsausweises.  Die  Abgabe  darf  nicht  vom  Bezuge
anderer  Waren  oder  von  irgend  welchen  anderen  Bedingungen  abhängig  gemacht
werden.  Die  Abgabe  einer  größeren  Menge  als  der,  für  die  der  einzelne  Bezugsausweis
jeweils  gilt,  sowie  das  Fordern  ober  Annehmen  höherer  als  der  gemäß  §  13  Absatz  4
vom  avständigen  Kommunalverband  veröffentlichten  Preise  ist  verboten.