Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

22 Nr. 3. 1918. 
8 4. 
An den. beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 
§ 3 Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen, nicht vorgenommen werden. 
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den rechtsgeschäftlichen Ver- 
fügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- 
vollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind Verfügungen zugunsten des Kommunalverbandes, 
in dessen Bezirk sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden, zulässig. 
§ 5. 
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind durch die Besitzer dem 
nach § 4 Abs. 2 zuständigen Kommunalverbande zu melden. 
Bei Gegenständen, die von der Beschlagnahme betroffen sind und sich nicht im 
Gewahrsam des Besitzers befinden, ist neben dem Besitzer auch der Gewahrsamsinhaber 
meldepflichtig. 
Die Kommunalverbände haben nähere Anordnungen über die Meldung zu er- 
lassen., Diese sind auch berechtigt, den Bestand der von der Beschlagnahme betroffenen 
Gegenstände durch Beauftragle feststellen zu lassen. 
* B 
Die beschlagnahmten Gegenstände, deren Übereignung an die Kommunalverbände 
nicht freihändig erfolgt, werden gemäß § 2 der Bundesratsverordnung über Befug- 
nisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 und der Bekanntmachung der 
Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahmen und Enteignungen durch die Reichs- 
bekleidungsstelle vom 4. April 1917 auf Antrag des zuständigen Kommunalverbandes 
enteignet werden. 
87. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und die nach 8 5 
Abs. 3 von den Kommunalverbänden zu erlassenden Anordnungen werden auf Grund 
der Vorschrift des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungs- 
stelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis 
zu 10 000 ¼ oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Bundesratsverordnung 
bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. 
§ 8. 
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 29. Dezember 1917. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
	        
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