g. 3. b) hinsichtlich anderer Behoͤrben. *#
4 sind von dem Bereich des Criminalgerichis noch ausgenommen:
bloße Dimassoche en, Zoll- Ehaufs w
eleits-, Tranksteuer-, Zoll, aussee ege : und lastergelbs
mpost -Desraudatsonen. s Pflastergelba-- auch
i. Verbrechen der Militrs.
k. Staats-Verbrechen im ageren Sine- ingleichen druckschriftliche Verletung en der
ehe Esnrtärt iger Regenten und Regierungen auf äußere Achtung und druck-
schri che Beschimpfungen öln tlicher Behörden des In= oder Auslandes.
Bei nldsn des Militärs biciben lediglich die smiirre. bei den unter L. ausgesührten
erbrechen und oesgchunen Kchigicch die Landeöregicrungen compeent. Jedoch soll das Criminalge=
— jeden Mililr = vder Staatsverbrecher hecigneten Falles fosort arrctiren und alsdann sogleich refp.
ihn an vie Milterbehürde abliesern, oder bei der Londe#rcgicrung Anzeige ma chen.
5. 4. Unbeschränktes 3 isungörecht der kondes
K#andcsregierung bleibt überdies (rei, ohne alle F§ückscht auf die bemerkten Au#nahmen iede
ans e Gründen ihr dazu gecignet scheinende Untersuchung an das Crüminalgrrichl zu verweisen.
Die Unterbebörden haben, so olt ihnen die Compctens ves Criminalgerichts zweiselhaft scheint, schleu-
nigst bei der Regicrun angufragen.
Im Zweisel isl (br die Competenz des Eriminalgerich, bs zu prdfumiren.
Die ubrigen Landescollegien Leien einzelne geeignete Fälle, zu *□— Kenniniß sie gelangen, nur
durch Communication mit der Regierung an das Criminalgericht bringe
#5. 5. Concurrenz der Localgerichts- vn4 e
Die Localgerichts-Behörden, sowohl die unmitlelbar Grosherzeglichen, als die palrimonialen, sol-
urn serner, wie bisher, in allen und jeden Untersuchungssachen die Denunesationen unverzüglich n
n, ihre eigenen otruchmungun und Gerüchte von geschehenen Verbrechen eifrigst versolgen, dos e
se summarische Verhoͤr halten, nach Besinden mit der Inthirung vorschreiten, 9 unausschiebliche K
calbesi tigun gen, wie überhau eant alles, wo dringende Gesahr auf dem Verzug haftet, bei strenger Ver-
antwortlichkest im - vornehmen, und hierauf die Sah- an dat Eriminalgerichi schleu-
nig abgeben, sobald sich folche zu dessen Bercich eignet. Wo Steckbriese noͤthig sind, werde
ebensalls von der voralleboeen Lheech crlassen, jedoch - ans direcie Uuslieserung des Flüchtlings
an das Eriminalgericht Sgerragen, auch einstweilen die Acten an dasselbe eingesendet.
weni r esonders die Aufhebung durch gila verungluͤckter Personen und Selbstmoͤr-
der, e die Anwen hainne der Reltungsmittel sernerhin den hlsenhtsb härden. überlassen, welche
iedoch Saa an das Eriminalgericht schleunige Anzeige zu erltatten h
s läßt alsdann, wenn keine gerichtliche Section möihcg ist, bhae Lchnam nach Besinden an
das iln Theater n Jena abliesern, oder begraben wird aber eine gchniche Section *
erschtet, so muß solche in der Regel unter Derection des Eriminalgerichts gescheden, so wie alle
dern Sorllonon er oeliu die durch Verbrechen veranlaßt sind oder scheinen. Jedensalls Dar m
Eringnalgerih den Vorsall der Regierung mittelst Berichts anzuzeigen.
J fize Regel muß überhaupt jede voré Eriminalgeriche geeignete Sache binnen 24 Stunden da-
bin rgsen. und v n Lotalbehoͤrden, alles, was binnen dieses estrau zu Masn der
Sache, vorzüglich zu Berichtigung des Thatbeslondes geschehen kann, vorgenommen werden.
K 6. Einschränkung derselben.
Diese Gonpaem der bocalgerichts-Behörden bei in Anfange der 1ntersichungen sindet jeboch
in der Stadt Weida und den unmittelbaren daischen Amtsbörsern nicht flate, in-
dem hier dos Wchn sich bei allen und jeden Encce! „anscha, nurmie -#ecnahnn derk? und 3
exi irten, geich vom erslen Aufang. der Untersuchung an, ausschliehlich wirksam zeigen kann und foll.
Auch d ars dic den Local-Vehörden im vorstehenden §. tingerdumte und zur Pllicht gemachte Con-
currenz im gelingse n nicht bindern, 1 daß das Criminolgericht innerbalb seines ganzen Bezirks bei Cri=
minatvorsällen, wenn cs zeitig genug Wissenschast davon erhält, nach Besinden gleich anfänglich ein-
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