Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

g. 3. b) hinsichtlich anderer Behoͤrben. *# 
4 sind von dem Bereich des Criminalgerichis noch ausgenommen: 
bloße Dimassoche en, Zoll- Ehaufs w 
eleits-, Tranksteuer-, Zoll, aussee ege : und lastergelbs 
mpost -Desraudatsonen. s Pflastergelba-- auch 
i. Verbrechen der Militrs. 
k. Staats-Verbrechen im ageren Sine- ingleichen druckschriftliche Verletung en der 
ehe Esnrtärt iger Regenten und Regierungen auf äußere Achtung und druck- 
schri che Beschimpfungen öln tlicher Behörden des In= oder Auslandes. 
Bei nldsn des Militärs biciben lediglich die smiirre. bei den unter L. ausgesührten 
erbrechen und oesgchunen Kchigicch die Landeöregicrungen compeent. Jedoch soll das Criminalge= 
— jeden Mililr = vder Staatsverbrecher hecigneten Falles fosort arrctiren und alsdann sogleich refp. 
ihn an vie Milterbehürde abliesern, oder bei der Londe#rcgicrung Anzeige ma chen. 
5. 4. Unbeschränktes 3 isungörecht der kondes 
K#andcsregierung bleibt überdies (rei, ohne alle F§ückscht auf die bemerkten Au#nahmen iede 
ans e Gründen ihr dazu gecignet scheinende Untersuchung an das Crüminalgrrichl zu verweisen. 
Die Unterbebörden haben, so olt ihnen die Compctens ves Criminalgerichts zweiselhaft scheint, schleu- 
nigst bei der Regicrun angufragen. 
Im Zweisel isl (br die Competenz des Eriminalgerich, bs zu prdfumiren. 
Die ubrigen Landescollegien Leien einzelne geeignete Fälle, zu *□— Kenniniß sie gelangen, nur 
durch Communication mit der Regierung an das Criminalgericht bringe 
#5. 5. Concurrenz der Localgerichts- vn4 e 
Die Localgerichts-Behörden, sowohl die unmitlelbar Grosherzeglichen, als die palrimonialen, sol- 
urn serner, wie bisher, in allen und jeden Untersuchungssachen die Denunesationen unverzüglich n 
n, ihre eigenen otruchmungun und Gerüchte von geschehenen Verbrechen eifrigst versolgen, dos e 
se summarische Verhoͤr halten, nach Besinden mit der Inthirung vorschreiten, 9 unausschiebliche K 
calbesi tigun gen, wie überhau eant alles, wo dringende Gesahr auf dem Verzug haftet, bei strenger Ver- 
antwortlichkest im - vornehmen, und hierauf die Sah- an dat Eriminalgerichi schleu- 
nig abgeben, sobald sich folche zu dessen Bercich eignet. Wo Steckbriese noͤthig sind, werde 
ebensalls von der voralleboeen Lheech crlassen, jedoch - ans direcie Uuslieserung des Flüchtlings 
an das Eriminalgericht Sgerragen, auch einstweilen die Acten an dasselbe eingesendet. 
weni r esonders die Aufhebung durch gila verungluͤckter Personen und Selbstmoͤr- 
der, e die Anwen hainne der Reltungsmittel sernerhin den hlsenhtsb härden. überlassen, welche 
iedoch Saa an das Eriminalgericht schleunige Anzeige zu erltatten h 
s läßt alsdann, wenn keine gerichtliche Section möihcg ist, bhae Lchnam nach Besinden an 
das iln Theater n Jena abliesern, oder begraben wird aber eine gchniche Section * 
erschtet, so muß solche in der Regel unter Derection des Eriminalgerichts gescheden, so wie alle 
dern Sorllonon er oeliu die durch Verbrechen veranlaßt sind oder scheinen. Jedensalls Dar m 
Eringnalgerih den Vorsall der Regierung mittelst Berichts anzuzeigen. 
J fize Regel muß überhaupt jede voré Eriminalgeriche geeignete Sache binnen 24 Stunden da- 
bin rgsen. und v n Lotalbehoͤrden, alles, was binnen dieses estrau zu Masn der 
Sache, vorzüglich zu Berichtigung des Thatbeslondes geschehen kann, vorgenommen werden. 
K 6. Einschränkung derselben. 
Diese Gonpaem der bocalgerichts-Behörden bei in Anfange der 1ntersichungen sindet jeboch 
in der Stadt Weida und den unmittelbaren daischen Amtsbörsern nicht flate, in- 
dem hier dos Wchn sich bei allen und jeden Encce! „anscha, nurmie -#ecnahnn derk? und 3 
exi irten, geich vom erslen Aufang. der Untersuchung an, ausschliehlich wirksam zeigen kann und foll. 
Auch d ars dic den Local-Vehörden im vorstehenden §. tingerdumte und zur Pllicht gemachte Con- 
currenz im gelingse n nicht bindern, 1 daß das Criminolgericht innerbalb seines ganzen Bezirks bei Cri= 
minatvorsällen, wenn cs zeitig genug Wissenschast davon erhält, nach Besinden gleich anfänglich ein- 
  
  
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