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Der Grundbesi tz soll den ihn treffenden Theil
derselben in Grundsteuern entrichten.
Der Maasstab für die Größe der Steuer-
leistung der Einzelnen und aller Pflichtigen
aber, die zu deckende Summe des Staats-
bedarfs als gegeben angenommen, soll die
Größe der Leistungsfäbigkeit der
Steuernden seyn. Diese Größe der
Leistungsfähigkeit soll, um allenthalben auf
ihrem bekannten Betrag die Anlegung
der beabsichtigten directen, allgemei-
nen, gleichmáßigen Steuer zu grün-
den, wenigstens so ausgemittelt wer-
0o daß die Leistungsfähigkeit der ver-
hledenen Abtheilungen der Staats-
Lhger, wenn gleich approximativ, doch
möglichst sicher gefunden werde und als
brauchbare Basic der beabsichtig-
ten durchgreifenden directen Steuer,
bey Anwendung des dieselbe ein-
führenden Gesetzes auf die Besteue-
rung der Unterthanen mit solcher, kön-
ne zum Grunde gelegt werden. —
II. Was durfte geschehen:?:
War so der ehrerbietigst unterzeichneten
Immediat-Kommission das unter Mitwir=
kung des ständischen Ausschusses zu lösende
Problem seinem nothwendigen Inhalte
nach vorgeschrieben, so blieb nichts desto
weniger den Erwägungen und dem Ermessen
des erwähnten Ausschusses und dieser Kom-
mission noch ein bedeutendes Feld frey.
Ohngeachtet der Bestimmtheit der ihr
zu Theil gewordenen Vorschrift durfte sie
bey der Allgemeinheit derselben, bey
dem über dem Detail der Bestimmungen er-
habenen Standpunkt, den, fürerst nur
Grundsätze eines Steuer-Systems, noch
nicht das System selbst promulgirend, die
gesebgebende Gewalt hatte bcehaup-
ten wollen, als ihre Befugniß in den
Grenzen ihrer amtlichen Wirksamkeit die
Erôrterung und entwurfsweise Bestim-
mung und Befolgung derjenigen Naximen
und Normen betrachten, welche ihr urtheil
bey Anwendung jener Vorschriften und gege-
benen Grundsähe, zum Behuf der Ausfüh-
rung des beschlossenen Systems wesentlich
hinsichtlich der Beabsichtigten allgemeinen,
auf die ausgemittelte Leistungsfähigkeit zu
gründenden directen Steuer, leiten und der
Redaction des ihr anvertrauten Gesetzvor-
schlags vorstehen sollten.
Sie hatte sonach zum Behuf des ihr
aufgetragenen Entwurfs Fug zu wöählen
zwischen verschiedenen, bloß nach logi-
scher Möglichkeit den Fall betrachtet, denk-
baren Methoden, die ausgemitteite Lei-
stungsfähigkeit zum Behuf der Besteuerung
im Sinn der vorgeschriebenen Grundsätze zu
benuhen; sie hatte Fug, diejenige dieser Me-
thoden vorzuziehen, für deren Wahl ihre
zur leitenden Norm genommenen Maximen
und Grundsätze sie bestimmten, diejenigen
Methoden hingegen zu verwerfen, welche
mit jenen Maximen und Grundsätzen nicht
oder weit minder als eine andere Methode
— der Gegenstand ihrer Wahl — im Ein-
klang standen, aus ihnen folgten, in ihnen
ihren Titel der Tüchtigkeit und Zweckma-
ßigkeit aufwiesen. Aber diese Befugnisse
der ehrerbietigst unterzeichneten Immediat=
Kommission und des mit ihr wirkenden
ständischen Ausschusses waren und sind be-
dingt durch die Verbindlichkeit, benp Ueber-
reichung deS gearbeiteten Gesetzent-
wurfs nachzuweisen und zu rechferti-
gen die Marimen und Grundsätze,
welche als leitende Normen galten, sowie
die Bestimmung der gewählten MRethode und
Redaction durch solche, und endlich einen
solchen Gebrauch der erwähnten Befugnisse
nachzuweisen, vermöge dessen dem übrigens
Statthaften nicht auf Kosten des noth-
wendigen Inhalts der vorgeschric-
benen Grundsätze und Grundzüge