Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Der Grundbesi tz soll den ihn treffenden Theil 
derselben in Grundsteuern entrichten. 
Der Maasstab für die Größe der Steuer- 
leistung der Einzelnen und aller Pflichtigen 
aber, die zu deckende Summe des Staats- 
bedarfs als gegeben angenommen, soll die 
Größe der Leistungsfäbigkeit der 
Steuernden seyn. Diese Größe der 
Leistungsfähigkeit soll, um allenthalben auf 
ihrem bekannten Betrag die Anlegung 
der beabsichtigten directen, allgemei- 
nen, gleichmáßigen Steuer zu grün- 
den, wenigstens so ausgemittelt wer- 
0o daß die Leistungsfähigkeit der ver- 
hledenen Abtheilungen der Staats- 
Lhger, wenn gleich approximativ, doch 
möglichst sicher gefunden werde und als 
brauchbare Basic der beabsichtig- 
ten durchgreifenden directen Steuer, 
bey Anwendung des dieselbe ein- 
führenden Gesetzes auf die Besteue- 
rung der Unterthanen mit solcher, kön- 
ne zum Grunde gelegt werden. — 
II. Was durfte geschehen:?: 
War so der ehrerbietigst unterzeichneten 
Immediat-Kommission das unter Mitwir= 
kung des ständischen Ausschusses zu lösende 
Problem seinem nothwendigen Inhalte 
nach vorgeschrieben, so blieb nichts desto 
weniger den Erwägungen und dem Ermessen 
des erwähnten Ausschusses und dieser Kom- 
mission noch ein bedeutendes Feld frey. 
Ohngeachtet der Bestimmtheit der ihr 
zu Theil gewordenen Vorschrift durfte sie 
bey der Allgemeinheit derselben, bey 
dem über dem Detail der Bestimmungen er- 
habenen Standpunkt, den, fürerst nur 
Grundsätze eines Steuer-Systems, noch 
nicht das System selbst promulgirend, die 
gesebgebende Gewalt hatte bcehaup- 
ten wollen, als ihre Befugniß in den 
Grenzen ihrer amtlichen Wirksamkeit die 
Erôrterung und entwurfsweise Bestim- 
mung und Befolgung derjenigen Naximen 
und Normen betrachten, welche ihr urtheil 
bey Anwendung jener Vorschriften und gege- 
benen Grundsähe, zum Behuf der Ausfüh- 
rung des beschlossenen Systems wesentlich 
hinsichtlich der Beabsichtigten allgemeinen, 
auf die ausgemittelte Leistungsfähigkeit zu 
gründenden directen Steuer, leiten und der 
Redaction des ihr anvertrauten Gesetzvor- 
schlags vorstehen sollten. 
Sie hatte sonach zum Behuf des ihr 
aufgetragenen Entwurfs Fug zu wöählen 
zwischen verschiedenen, bloß nach logi- 
scher Möglichkeit den Fall betrachtet, denk- 
baren Methoden, die ausgemitteite Lei- 
stungsfähigkeit zum Behuf der Besteuerung 
im Sinn der vorgeschriebenen Grundsätze zu 
benuhen; sie hatte Fug, diejenige dieser Me- 
thoden vorzuziehen, für deren Wahl ihre 
zur leitenden Norm genommenen Maximen 
und Grundsätze sie bestimmten, diejenigen 
Methoden hingegen zu verwerfen, welche 
mit jenen Maximen und Grundsätzen nicht 
oder weit minder als eine andere Methode 
— der Gegenstand ihrer Wahl — im Ein- 
klang standen, aus ihnen folgten, in ihnen 
ihren Titel der Tüchtigkeit und Zweckma- 
ßigkeit aufwiesen. Aber diese Befugnisse 
der ehrerbietigst unterzeichneten Immediat= 
Kommission und des mit ihr wirkenden 
ständischen Ausschusses waren und sind be- 
dingt durch die Verbindlichkeit, benp Ueber- 
reichung deS gearbeiteten Gesetzent- 
wurfs nachzuweisen und zu rechferti- 
gen die Marimen und Grundsätze, 
welche als leitende Normen galten, sowie 
die Bestimmung der gewählten MRethode und 
Redaction durch solche, und endlich einen 
solchen Gebrauch der erwähnten Befugnisse 
nachzuweisen, vermöge dessen dem übrigens 
Statthaften nicht auf Kosten des noth- 
wendigen Inhalts der vorgeschric- 
benen Grundsätze und Grundzüge 
 
	        
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