) daß zum Behuf der nach Leistungẽfaͤhig-
keit zu entrichtenden directen allgemeinen
Steuern vorerst die Leistun gsfahig-
keit der verschiedenen Abthei-
lungen der Staatsbürger, wenn
gleich approrimativ doch möglichst sicher,
erörtert werde.
Die dritte Methode und der nach ihr
redigirte beyliegende Gesetzentwurf, insofern
er die Verfügungen über die allgemeine di-
recte Steuer enchält, erfüllt diese Erforder-
nisse. «
Denn
a) nach Tit. I. 8. 4. Nr. 3. des Ge-
sebentwurfs sind zu dieser directen Steuer
alle Staatsbürger in allen Klassen
und Abtheilungen der Staatéun-
terthanen pflichtig;
b) sie sind es nach Maasgabe ihrer
Leistungsfähigkeit, indem sie sowohl
in der eben angezogenen Gesetzentwurfsstelle
für verbindlich erklärt werden, nach dem
Verhüältnisse ihres Ertrag gebenden oder zu
geben geeigneten beweglichen und unbewegli-
chen Vermögens und ihres reinen Einkom-
mens aus Geschäfts= und Erwerbs-Betrieb
zu der directen allgemeinen Steuer bepyzutra-
gen, als auch ferner, nach Tit. II. §. 12.
des Gesetzentwurfs, zum Behuf der Aus-
führung der erwähnten Bestimmungen die
period'sch von 15. zu 15. Jahren wieder-
kehrende Abschähung des gesammten den
Staatsunterthanen gehörigen Grund= und
beweglichen ertraggebenden Vermögens und
ihres Erwerbs= und Gescháäfté-Einkommens
angeordnet wird, wodurch allein die Eroör-
rung der Leistungefähfgkeit der verschie-
denen. Abtherlungen der Staats-
bürger, wenn gleich aprrorimativ doch
brauchbar sicher gelingen kann, und als
endlich §. 15. U it. II. verordnet, daß die
durch das Regulativ der Abschäbung vom
14ten Deember 1879. erfolgte, dem Landtag
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passend und in brauchbaren Resultaten vor-
gelegte Schatzung als Erhebungs-Basis
diene, bis gesetzmäßig eine neue Schatzung
erfolgt seyn, sonach im Allgemeinen während
der ersten Periode von 15. Jahren.
c) Daß die auf der Basis der erör-
terten Leistungsfähigkeit die Grundbesiter
treffenden Beyträge zu der directen allge-
meinen Steuer, der leichtern Berechnungs-
und Erhebungsweise halber, in Grund-
steuern angenommen werden mögen, ver-
fügt Tit. III. §. 30. in folgenden Worten:
„die Grund= und Gebaudebesiter jeder
„Gemeinde sollen den ihnen nach Maas-
„gabe des Schatzungswerths der Gesammt-
„heit der Grundstücke und Gebaude jeder
„Flur und Gemeinde auszubringen oblie-
„genden Theil der Gemeinde-Quote hin-
„sichtlich der Individual-d. h. der jeden
„Grund= und Gebäudebesitzer treffenden
„Quoten, auf dem Fuße der in jeder
„Flur und Gemeinde bestehenden Grund-
„und Gebaudesteuer entrichten.
Hinsichtlich der Ritter= und Freyguths-
besitzer würde in dleser Hinsicht — nach J.
2 r. Tit. III. des Gesehentwurfs — in ana-
loger Anwendung dasselbe statt finden.
d) Die abtheilungsweise erörterte
Leistun gsfähigkeit der Staatsgenossen
wird benutzt und festgehalten, indem §. u.
Tit lI. des Gesetzentwurfs verordnet ist:
„die directen Vermögens= und Erwerbs-
„steuern sollen — — — so erhoben
„werden, daß der Maasstab iorer Erhe-
„bung im Ganzen — — — das Pro-
„cent-Verhältniß der aufzubringqenden
„(Steuer) Summe zu der Summe des
„abgeschätzten Kapitalwerths des
„Vermögens und Erwerbs der Staats-
„unterthanen ist. Diese aufzubringende
„Summe selbst aber soll je auf die ein-
„zelnen Gemeinden des Staatsgebiets
„und auf die Corporationen der Ritter-