Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
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Regierungs-Blak!.
Nummer II. Den 0. März 1821.
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Landtags Verhandlungen.
Neunte
Vier und funfzigste bis acht und funfzigste
Sitzung
vom 27sten Februar bis 3ten Maͤrz 1821.
Gegenwaͤrtig 27 — 25 Abgeordnete.
Zur Beendigung der allgemeinen Besteue-
rungs= Angelegenheit kam der Land-
tag auf die abweichenden Verhältnisse der ehe-
maligen reichöritterschafftlichen Ge-
bietstheile und der Herrschaft Blan-
kenhayn zurück. In Bezug auf die Herr-
schaft Blankenhayn wurde bemerkt, daßi die
bey den übrigen neuerworbenen Landestheilen
in Anwendung gebrachte Verhältnißrechnung
den gehofften Erfolg hier darum nicht ge-
habt habe, weil die Steuern nicht, wie im
Mutterlande, auf einzelnen Grundstücken
hafteten, sondern nach einer Uebereinkunft
auf ganze Hufen und Häuser vertheilt w-
ren. Oie Steuern selbst wären, der hohen
Lehngelder wegen, sehr niedrig und unbedeu-
tend; daher die neue Besteuerung so auf-
fällend sepn müsse. Bey den reichsritter-
schaftlichen Besitzungen wurde an die zeithe-
dige schon hohe Steuerbelastung erinnert,
und man fand es däher kaum möglich, daß
eine richtige Bonitirung statt gefunden ha-
Fortsehung.
be, insofern diese Besihungen noch einmat
so hoch als vorher hinauf kommen sollten.
Der Landtag vereinigte sich dahin, daß man
die diesen Landestheilen gestattete Reclama-
tion zur gerechten und billigen Berücksichti-
gung empfehlen wolle.
Hierauf erhielt der Landtag Vortrag.
aus dem höchsten Decrete d. d. 11ten De—-
cember 1820. (s. Beyl. O.) mit welchem
ein Gesetzeentwurf zum Schutze der
Forste, Waldungen, Holzungen und
Baumanpflanzungen zur verfassfungs-
mäßigen Erklärung mitgetheilt wurde. Was
nämlich früherhin (s. Dornb. Landtags-
Verhandlungen S. 224. ffg.) in dem Ge-
setze über Forst- und Jagdfrevel dem Land-
tag vorgelegt worden war, und was der
Landtag dabey zu bemerken gefunden, das
lag jetzt dem Landtage in drey besondern
Gesehesentwürfen über Holzdeuben, Jagd-
vergehen und über eigene Benutzung
des Holzes vor. .
Diese Gesetzesentwuͤrfe wurden nun von
g. zu F. durchgegangen, ihr Inhalt sorg-
fältig geprüft, und am Ende eine Verglei-
chung mit der alten Forstordnung angestellt,
um die Vorllständigkeit der neuen Gesetze