Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Allein auch das Gerechte muß ausführ- 
bar seyn, und so lange die früher vom 
kandtage vorausgesetzten Bedingungen nicht 
erfüllt werden können, ist die Ausführbar- 
keit des von ihm in Vorschlag gebrachten 
Schulden - Systems noch nicht erwiesen. 
Die dermalige Lage des Landesschulden- 
wesens und die damit im innigsten Zusam- 
menhange stehenden landschafftlichen Kasse- 
verhältnisse, gestatten es aber auf keine Wei- 
se länger, eine endliche feste Begründung des 
gesammreen landschafftlichen Haushaltes von, 
noch nicht einmal erwiesenen, Möoglichkeiten 
abhängen zu lassen. 
Deêhalb und weil es nicht mehr davon 
gilt, bey geringerem Vortheile des Ganzen 
eine Beeinträchtigung des einzelnen Theils 
Zu vermeiden; vielmehr es dem getreuen 
Landtag an der Zeit zu seyn scheint, das 
Ganze zu erhalten und vor unabseybaren 
Verwirrungen zu bewahren, so giebt dersel- 
be mit fester Ueberzeugung, pflichtmäßig 
nicht anders zu können, seine Zustimmung 
zu einer gänzlichen durchgreifenden Vereini- 
gung der gesammten landschafftlichen Schul- 
den, und fügt die alleinige, gesetzlich festzu- 
stellende Bedingung hinzu, daß, für den 
Fall einer gedenkbaren Abtrennung irgend 
eines Landestheils vom Großherzogthume, 
derselbe alsdann in eben dem Verhältniß von 
der zur Zeit der Abtrennung statt findenden 
Gesammtschuld wiederum hinwegnehme, wie 
er gegenwärtig dem Ganzen an Schulden zu- 
bringen wird. 
Eine solche durch die vorliegenden Um- 
stände unerläßliche Zusammenwerfung aller 
Landesschulden dürfte aber nicht blos, in den 
obigen allgemeinen Gründen und in der oh- 
nehin vorliegenden gleichen Verpflichtung al- 
ler einem Lande angehörigen Staatsbürger 
zum Ganzen, ihre Rechtfertigung finden, 
sondern sie ist auch 
A) ersprießlich für die Gegenwart und 
,B) wird Heilbringend für die Zukunft 
werden: indem, was 
zu A) die Gegenwart anlangt, von der 
in dem Ausgabe-Etat für die Landesschuld 
auf den Grund der bisherigen Verzinsung und 
Amortisations-Pläne ausfgenommenen Sum- 
me zu 207,000rthlr. nach Zusammenwerfung 
der Landesschulden, ohne Beeinträchtigung 
des Kredits, nach Abzug der zur Verzin- 
sung benôthigten und einer zur jährlichen 
Amortisation bestimmten Summe bepnahe der 
ganze Ueberrest zu Deckung des Deficits der 
Großherzogl. Landschafftskasse benutzt wer- 
den kann, eben hierdurch aber und zwar im 
gegenwärtigen Augenblicke hierdurch allein 
verhütet wird, die Gesammtheit der Staats- 
unterthanen mit einer größern Masse von 
Abgaben zu belasten, als sie selbst wahrend 
der vergangenen Drangsalsvollen Kriegs- 
zeit zu ertragen hatte; und was die Zu- 
kunft betrifft 
zu B) durch Verschmelzung aller Lan- 
desschulden in ein Gesammtschuldenwesen ei- 
ne mehrere Uebersicht und Vereinfachung des 
gesammten Staatshaushaltes und also auch 
hierdurch wieder die Möglichkeit einer be- 
deutenden Verminderung des gegenwartigen 
Staatöbedarfs herbeygeführt wird. 
Der getreue Landtag glaubt seine Pflicht 
zu erfüllen, wenn er J. K. H. die Wünsche, 
welche in dieser Beziehung rege geworden 
sind, mit Offenheit und Vertrauen darzule- 
gen, sich annoch ehrerbietigst erlaubt. Es 
sind folgende: 
a) für die Zukunft möchte nur Ein 
landschafftliches Finanz-Collegium, auch nur 
Eine Landschafftskasse -und Rechnung 
dem Bedurfnisse genügen. Die Kreis- 
Landschafftskassen, wenn deren Fortbestehen 
durch eine auslangende anderweite Einrich- 
tung der Amtssteuer-Einnahmen nicht riel- 
leicht ganz entbehrlich gemacht werden kann, 
alsdann doch nur als Unterkasfsen (Receptu-
	        
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