Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

26 
d. J. und seine Beilage (Beilage H. und 
Unterbeilage H.), wobey auch die Grund- 
saͤtze der Revisions-Instruction in Betracht 
kamen, beschloß der Landtag: 
daß die in Vorschlag gebrachte Catastri- 
rung des Amtes Ilmenau zu genehmigen, 
und eine vollkommene Gleichstellung dieses 
Landestheils gegen die übrigen, den eige- 
nen Wünschen seiner Bewohner gemaäß, 
anzunehmen sepy, jedoch in Hinsicht der 
indirecten Steuern nur Versuchsweise bis 
zum nächsten Landtage. 
Der hierauf folgende Vortrag betraf 
das Schöppenamt bei den Crimi- 
nalgerichten und die neue Weidai- 
che Eriminal-Gerichts-Ordnung 
zu Folge des höchsten Decrets vom g. Febr. 
1810. (Beilage I.) auf die Erklrungs= 
schrift vom 10. Decbr. 1878. (s. S. 273. 
der Dornburger Landtags= Verhandlungen.) 
Nach geschehener Vergleichung der frü- 
heren Landständischen Anträge mit dem In- 
halte dieses höchsten Decretes, fand der 
Landtag nur noch nöthig, die bereits ge- 
nehmigte Abänderung des F. 2 2. der Weld. 
Crim. Ger. O. bei Gelegenheit der neuen Forst- 
und Jagd-Ordnung in Erinnerung zu bringen. 
Ein höchstes Decret vom 20. Octbr. d. J. 
(Beilage K.) die erlassenen Gesetze seit 
1819. betr., veranlaßte den ferneren Vor- 
trag, der bei der Vielseitigkeit des Gegen- 
standes vielerlei Betrachtungen herbei führte. 
Bei dem Gesetze über Vergütung der 
Wildschäden erkannte der Landtag mit 
gebührendem Danke, daß dieses Gesectz seit- 
her pünktlich zur Anwendung gekommen sey 
und behielt sich vor, die etwa noch vorhan- 
denen, bis jetzt aber noch nicht eingegange- 
nen Beschwerden uber zu großen Wildstand 
in einigen Gegenden, bei der Intercessional- 
Schrift zu prufen. 
Einige zur Postordnung, wie solche 
in No. 23. des Regierungs-Blattes von 
1810. erschienen ist, verglichen mit dem frü- 
heren Entwurfe S. 3206. der Dornburger 
Landtags-Verhandlungen, gemachte Bemer- 
kungen, führten zu weitléuftigen Discussio- 
nen, die endlich nach Ablauf der Sitzungs- 
zeit, für heute abgebrochen werden mußten. 
Neunte Sitzung. 
Den 20. December 1820. 
Gegenwärtig a7. Abgeordnete. 
Nachdem das Entlassungsschrel- 
ben an den Abgeordneten des 4Aten 
bauerschaftlichen Wahlbezirkes (Bey- 
lage L.) vorgelesen worden war, kam man 
zurück auf die Postordnung. 
Gegen den Inhalt des §. 17. fand sich, 
nach wiederholter Berathung, aus dem 
Grunde nichts zu erinnern, weil eine solche 
Uebereinkunft, wie durch diesen §. angezeigt 
wird, auch ohne ständische Bewilligung hätte 
getroffen und bekannt gemacht werden kön- 
nen, allein daß dieser §. in dem früheren Ent- 
wurf ohne weiteres eingeschaltet worden, schien 
doch dem landständischen Rechte auf Mitwir- 
kung bey der Gesetzgebung nicht angemessen. 
Daß nach F. 26. das Pfänden der Po- 
stillons ganz verboten, und auch dann nicht 
erlaubt seyn soll, wenn dieselben auf dem 
Rückwege von der Station einen andern Weg 
als die Poststraße nehmen und dabey Scha- 
den thun, ließ man, nach Maaßgabe des 
höchsten Decrets (Beylage K.) beruhen, be- 
schloß aber: 
einen Antrag dahin, daß den von der 
nächsten Station zurückkehrenden Postil- 
lons streng untersagt werde, einen andern 
Weg einzuschlagen, als den, welchen sie 
auf dem Hinwege zu fahren hatten, und 
daß denjenigen, welche an einen Ort, der 
nicht Post -Station ist und folglich auf 
einem andern Wege als die gewöhnliche 
Poststraße fahren mußten, für den Rück-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.