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d. J. und seine Beilage (Beilage H. und
Unterbeilage H.), wobey auch die Grund-
saͤtze der Revisions-Instruction in Betracht
kamen, beschloß der Landtag:
daß die in Vorschlag gebrachte Catastri-
rung des Amtes Ilmenau zu genehmigen,
und eine vollkommene Gleichstellung dieses
Landestheils gegen die übrigen, den eige-
nen Wünschen seiner Bewohner gemaäß,
anzunehmen sepy, jedoch in Hinsicht der
indirecten Steuern nur Versuchsweise bis
zum nächsten Landtage.
Der hierauf folgende Vortrag betraf
das Schöppenamt bei den Crimi-
nalgerichten und die neue Weidai-
che Eriminal-Gerichts-Ordnung
zu Folge des höchsten Decrets vom g. Febr.
1810. (Beilage I.) auf die Erklrungs=
schrift vom 10. Decbr. 1878. (s. S. 273.
der Dornburger Landtags= Verhandlungen.)
Nach geschehener Vergleichung der frü-
heren Landständischen Anträge mit dem In-
halte dieses höchsten Decretes, fand der
Landtag nur noch nöthig, die bereits ge-
nehmigte Abänderung des F. 2 2. der Weld.
Crim. Ger. O. bei Gelegenheit der neuen Forst-
und Jagd-Ordnung in Erinnerung zu bringen.
Ein höchstes Decret vom 20. Octbr. d. J.
(Beilage K.) die erlassenen Gesetze seit
1819. betr., veranlaßte den ferneren Vor-
trag, der bei der Vielseitigkeit des Gegen-
standes vielerlei Betrachtungen herbei führte.
Bei dem Gesetze über Vergütung der
Wildschäden erkannte der Landtag mit
gebührendem Danke, daß dieses Gesectz seit-
her pünktlich zur Anwendung gekommen sey
und behielt sich vor, die etwa noch vorhan-
denen, bis jetzt aber noch nicht eingegange-
nen Beschwerden uber zu großen Wildstand
in einigen Gegenden, bei der Intercessional-
Schrift zu prufen.
Einige zur Postordnung, wie solche
in No. 23. des Regierungs-Blattes von
1810. erschienen ist, verglichen mit dem frü-
heren Entwurfe S. 3206. der Dornburger
Landtags-Verhandlungen, gemachte Bemer-
kungen, führten zu weitléuftigen Discussio-
nen, die endlich nach Ablauf der Sitzungs-
zeit, für heute abgebrochen werden mußten.
Neunte Sitzung.
Den 20. December 1820.
Gegenwärtig a7. Abgeordnete.
Nachdem das Entlassungsschrel-
ben an den Abgeordneten des 4Aten
bauerschaftlichen Wahlbezirkes (Bey-
lage L.) vorgelesen worden war, kam man
zurück auf die Postordnung.
Gegen den Inhalt des §. 17. fand sich,
nach wiederholter Berathung, aus dem
Grunde nichts zu erinnern, weil eine solche
Uebereinkunft, wie durch diesen §. angezeigt
wird, auch ohne ständische Bewilligung hätte
getroffen und bekannt gemacht werden kön-
nen, allein daß dieser §. in dem früheren Ent-
wurf ohne weiteres eingeschaltet worden, schien
doch dem landständischen Rechte auf Mitwir-
kung bey der Gesetzgebung nicht angemessen.
Daß nach F. 26. das Pfänden der Po-
stillons ganz verboten, und auch dann nicht
erlaubt seyn soll, wenn dieselben auf dem
Rückwege von der Station einen andern Weg
als die Poststraße nehmen und dabey Scha-
den thun, ließ man, nach Maaßgabe des
höchsten Decrets (Beylage K.) beruhen, be-
schloß aber:
einen Antrag dahin, daß den von der
nächsten Station zurückkehrenden Postil-
lons streng untersagt werde, einen andern
Weg einzuschlagen, als den, welchen sie
auf dem Hinwege zu fahren hatten, und
daß denjenigen, welche an einen Ort, der
nicht Post -Station ist und folglich auf
einem andern Wege als die gewöhnliche
Poststraße fahren mußten, für den Rück-