392
15ten December 1815. ul aufzuhebend an-
sehe — was nach F. 5. des Grundgesetzes
vom 5ten May 1816. zuvörderst noch von
ihm erwartet werden muß — und willigt
er jetzt schon in die Erlassung einer allge-
meinen Gemeindeordnung auf die von ihm
angedeutete, oben herausgehobene Grundla-
ge, die weitere Ausführung, unter Unserer
Sanction, den Behörden anheim gebend: so
kanu und soll, in der nachsten Zeit schon,
für die Erfüllung der, in der Erklárungs=
schrift vom noten März #. J. ausgedrück-
ten Wünsche und Anträge alles geschehen,
was nur mit einer ausreichenden und kräf-
tigen Handhabung der Regierungsgewalt —
welche der Landtag wil — vereinbarlich ist.
Im entgegengesetzten Falle würde die Sache
in einem großen Theile nur zur Ausführung
vorzubereiten und dem Landtage, bey seiner
nächsten Versammlung, zur weitern Erklä-
rung vorzulegen seyn. ꝛc.
Carl August.
Beylage W. 4.
Unterthaͤnigste Erklaͤrungsschrift
vom Jloten April 1821.,
das Kommunal-Wesen und die Stel-
lung der demselben vorstehenden
Behörden betreffend.
Nachdem es der getreue Landtag als un-
erläßliche Pflicht erkannt hatte, die Ansich-
ten und Wünsche hinsichtlich der Stellung
der Kommunen und der denselben zunachst vor-
gesetzten Ober= und Unterbehörden, ehrerbietigst
vorzulegen, Wünsche, welche von so vielen
Seiten dringend zu vernehmen waren, durfte
er wohl, nach so mannichfachen aufmunternden
Erfahrungen, einer huldreichen Aufnahme und
Berücksichtigung vertrauensvoll entgegen shen.
Als ihm aber das höchste Decret vom
Sten UApril d. J. vorgetragen wurde, und
er die Landespaterliche, so würdig bestimmte,
als theilne mende Sprache vernaym, in der
sein alloerehrter Landesherr zu ihm redet,
fühlte er sich hochbewegt und beglücht, Jym
Unterthan und das erwählte Organ seines
Landes zu seyn.
Dankerföllt nimmt der getreue Landtag,
die so klar und einfach ausgesprochenen, ihm
ganz entsprechenden Grundzuge einer künfti-
gen Kommunal = Verfassung an, er findek
keinen Anstand, das Organisations - Patent
vom töten December 18 5. als aufzuhe-
bend zu erklären, indem er hierdurch mit
Beruhigung den Zeit-Punkt nahe sieht, wo#
durch Vereinfachung des Geschäáfftsganges
den Gemeinden und Unterbehörden eine an-
gemessene Selbstständigkeit, den Oberbehörden
Erleichterung, für das Ganze aber Zeit,
Geld und freyere Behandlung gewonnen
werden wird.
Noch glaubt man sich aber von Seiten
des getreuen Landtags verpflichtet, in Be-
zug auf die Obliegenheiten der Land-
räthe zu bemerken, wie die Erfahrung ge-
lehrt hat, daß es viel schwieriger, ja oft
unerreichbar ist, streitende Partheyen zum
friedlichen Verein zu bringen, wenn der
vorangegangene Zwist gerichtliche Kosten ver-
ursachte und es sich von deren Uebernahme
handelt; es möchte daher unmaßgeblich in
dem zu erlassenden, allgemeinen Kommunal-
Gesetz zu bestimmen seyn, daß die Aemter
und Patrimonial-Gerichte nicht eher Kosten
zu liquidiren haben, als bis der wirkliche
Rechtsweg eröffnet worden; alle frühern Ver-
nehmungen so wie die ersten Termine moch-
ten als vorbereitend anzusehen, mithin un-
entgeldlich zu halten seyen.
Endlich will noch die Bitte als drin-
gend erscheinen, daß die Sporteln und
Unkosten bey Besetzung neuer Pfarr= und
Schulstellen, so viel wie möglich, herabgesetzt