Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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15ten December 1815. ul aufzuhebend an- 
sehe — was nach F. 5. des Grundgesetzes 
vom 5ten May 1816. zuvörderst noch von 
ihm erwartet werden muß — und willigt 
er jetzt schon in die Erlassung einer allge- 
meinen Gemeindeordnung auf die von ihm 
angedeutete, oben herausgehobene Grundla- 
ge, die weitere Ausführung, unter Unserer 
Sanction, den Behörden anheim gebend: so 
kanu und soll, in der nachsten Zeit schon, 
für die Erfüllung der, in der Erklárungs= 
schrift vom noten März #. J. ausgedrück- 
ten Wünsche und Anträge alles geschehen, 
was nur mit einer ausreichenden und kräf- 
tigen Handhabung der Regierungsgewalt — 
welche der Landtag wil — vereinbarlich ist. 
Im entgegengesetzten Falle würde die Sache 
in einem großen Theile nur zur Ausführung 
vorzubereiten und dem Landtage, bey seiner 
nächsten Versammlung, zur weitern Erklä- 
rung vorzulegen seyn. ꝛc. 
Carl August. 
Beylage W. 4. 
Unterthaͤnigste Erklaͤrungsschrift 
vom Jloten April 1821., 
das Kommunal-Wesen und die Stel- 
lung der demselben vorstehenden 
Behörden betreffend. 
Nachdem es der getreue Landtag als un- 
erläßliche Pflicht erkannt hatte, die Ansich- 
ten und Wünsche hinsichtlich der Stellung 
der Kommunen und der denselben zunachst vor- 
gesetzten Ober= und Unterbehörden, ehrerbietigst 
vorzulegen, Wünsche, welche von so vielen 
Seiten dringend zu vernehmen waren, durfte 
er wohl, nach so mannichfachen aufmunternden 
Erfahrungen, einer huldreichen Aufnahme und 
Berücksichtigung vertrauensvoll entgegen shen. 
Als ihm aber das höchste Decret vom 
Sten UApril d. J. vorgetragen wurde, und 
er die Landespaterliche, so würdig bestimmte, 
als theilne mende Sprache vernaym, in der 
sein alloerehrter Landesherr zu ihm redet, 
fühlte er sich hochbewegt und beglücht, Jym 
Unterthan und das erwählte Organ seines 
Landes zu seyn. 
Dankerföllt nimmt der getreue Landtag, 
die so klar und einfach ausgesprochenen, ihm 
ganz entsprechenden Grundzuge einer künfti- 
gen Kommunal = Verfassung an, er findek 
keinen Anstand, das Organisations - Patent 
vom töten December 18 5. als aufzuhe- 
bend zu erklären, indem er hierdurch mit 
Beruhigung den Zeit-Punkt nahe sieht, wo# 
durch Vereinfachung des Geschäáfftsganges 
den Gemeinden und Unterbehörden eine an- 
gemessene Selbstständigkeit, den Oberbehörden 
Erleichterung, für das Ganze aber Zeit, 
Geld und freyere Behandlung gewonnen 
werden wird. 
Noch glaubt man sich aber von Seiten 
des getreuen Landtags verpflichtet, in Be- 
zug auf die Obliegenheiten der Land- 
räthe zu bemerken, wie die Erfahrung ge- 
lehrt hat, daß es viel schwieriger, ja oft 
unerreichbar ist, streitende Partheyen zum 
friedlichen Verein zu bringen, wenn der 
vorangegangene Zwist gerichtliche Kosten ver- 
ursachte und es sich von deren Uebernahme 
handelt; es möchte daher unmaßgeblich in 
dem zu erlassenden, allgemeinen Kommunal- 
Gesetz zu bestimmen seyn, daß die Aemter 
und Patrimonial-Gerichte nicht eher Kosten 
zu liquidiren haben, als bis der wirkliche 
Rechtsweg eröffnet worden; alle frühern Ver- 
nehmungen so wie die ersten Termine moch- 
ten als vorbereitend anzusehen, mithin un- 
entgeldlich zu halten seyen. 
Endlich will noch die Bitte als drin- 
gend erscheinen, daß die Sporteln und 
Unkosten bey Besetzung neuer Pfarr= und 
Schulstellen, so viel wie möglich, herabgesetzt
	        
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