Rechte der Staatsdiener und ihrer Hinterbliebenen. (8. 45.) 571
2) Die Witwen- und Waisengeldbeiträge betragen jährlich 3 Prozent des pensionsfähigen
Diensteinkommens, des Wartegeldes oder der Pension mit der Maßgabe,
daß der die Jahressumme von 9000 Mark des pensionsfähigen Diensteinkommens
oder Wartegeldes und von 5000 Mark der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig
ist (§J. 3 a. a. O.). Die Witwen= und Waisengeldbeiträge werden in
denjenigen Teilbeträgen erhoben, in welchen das Diensteinkommen, das Wartegeld oder
die Pension zahlbar ist. Die Erhebung erfolgt durch Einbehaltung eines entsprechenden
Teiles dieser Bezüge, wenn und insoweit dieselben zur Deckung der Beiträge ausreichen.
Andernfalls sind letztere vierteljährlich im voraus an die Staatskasse einzuzahlen (S. 4
a. a. O.).
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Witwen= und Waisengeldbeiträge erlischt:
a) mit dem Tode des Beamten, vorbehaltlich der im §. 2 getroffenen Bestimmungen;
b) wenn der Beamte ohne Pension aus dem Dienste scheidet oder mit Belassung eines
Teiles derselben aus dem Dienste entlassen wird; c’ wenn der Beamte in den Ruhestand
versetzt und ihm auf Grund des 8. 7 des Pensionsgesetzes v. 27. März 1872 1
eine Pension auf bestimmte Zeit bewilligt ist; d) für den Beamten, welcher weder verheiratet
ist, noch unverheiratete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimierte Kinder
unter 18 Jahren besitzt, mit dem Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand; e) für
den pensionierten Beamten mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die unter
d bezeichnete Voraussetzung zutrifft. Durch eine nach der Pensionierung geschlossene
Ehe oder durch das Vorhandensein von Kindern aus einer solchen wird das Erlöschen
der Verpflichtung nicht gehindert (§. 5 a. a. O.).2
Die Vorschriften zu 1) und 2) sind nunmehr — vgl. unten Ziffer 5 — gegenstandslos.
3) Die Witwes und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte
Ehe legitimierten Kinder eines zur Zeit seines Todes zur Entrichtung
von Witwen= und Waisengeldbeiträgen verpflichteten Beamten
erhalten aus der Staatskasse Witwen= und Waisengeld nach Maßgabe der
Bestimmungen der 88. 8 bis 21 des Gesetzes (§. 7 a. a. O.).“
a) Das Witwengeld besteht in 40 Prozent derjenigen Pension, zu welcher der
Verstorbene berechtigt gewesen ist, oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am
Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. Das Witwengeld soll jedoch, vorbehaltlich
der im §. 10 verordneten Beschränkung, mindestens 260 Mark betragen und für Witwen
der Staatsminister und Beamten der ersten Rangklasse 3000, der zweiten und dritten
2500, der übrigen 2000 Mark nicht übersteigen; die Zugehörigkeit zu einer Rangklasse
bestimmt sich nach den Vorschriften des Ges. über die Wohnungsgeldzuschüsse §. 2, Abfs. 1
bis 32 (§. 8 in der Fassung des Art. I des Ges. v. 1. Juni 1897).
1 Vgl. oben S. 541 ff. daß das den Hinterbliebenen eines Beamten zu
2 Der §. 6 des Gesetzes enthält die transito= bewilligende Witwen= und Waisengeld nicht binter
rische Bestimmung, daß die zur Zeit des In= demienigen Betrage zurückbleiben darf, welcher
krafttretens desselben pensionierten Beamten,, denselben nach den bis zum Inkrafttreten des
welche weder verheiratet sind, noch unverheiratete Gesetzes v. 20. Mai 1882 für sie geltenden Vorcbeliche
oder durch nachgefolgte Ebe legitimierte schiiften aus der Staatskasse hätte bewilligt
Kinder unter 18 Jahren besitzen, von Entrich= werden müssen. Die in dieser Beziehung in
tung der Witwen= und Waisengeldbeiträge be- Betracht kommenden Vorschriften sind a) die
freit sind, und daß eine nach der Pensionierung S§s. 10 und 12 des dänischen Pensionsges. v.
geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen 24. Fedr. 1858 (Ges. u. Min. Bl. für Holstein
hierbei nicht in Betracht kommen. u. Lauenburg, S. 63), b) der Tl. III des kur-2
Wenn die Ebe eines Beamten während dessen hessischen Staatsdienstges. v. 8. März 1831 (kur-Lebzeiten
durch Scheidung aufgelöst ist, se ist hess. Gesensamml., S. 69), und c) die 8§. 26 ff.
die vormalige Ehefrau nach dem Tode des Be= des Staatsdiener-Ed. für das Fürstentum Hohenamten
als Witwe nicht anzuseben und hat da-!ollern Sigmaringen v. 20. Aug. 1831 und die
her auch auf Witwengeld keinen Anspruch. (Vgl. s88. 26 ff. der Dienstpragmatik für das Fürstendie
Motive zum §. 7 des Gesetzentw. in den tum Hobenzollern-Hechingen v. 11. Okt. 1813
Stenogr. Ber. des H. H. 1882, Bd. II, Aktenst. (Vdg. Bl., S. 277), welche gesetzl. Vorschriften
Nr. 6, S. 25, Sx. 1.) der §. 21 des Ges. v. 20. Mai 1882 für auf-*
Der . 21 des Gesetzes entbält (entsprechend geboben erklärt. »
§. 21 des Reichsgesetzes v. 20. April 1881) 5 Vgl. die Angabe dieser Vorschriften oben
die Bestimmung von transitorischer Bedentung,] S. 4 ff.