Contents : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

Rechte  der  Staatsdiener  und  ihrer  Hinterbliebenen.  (8.  45.)  571

2)  Die  Witwen-  und  Waisengeldbeiträge  betragen  jährlich  3  Prozent  des  pensionsfähigen
  Diensteinkommens,  des  Wartegeldes  oder  der  Pension  mit  der  Maßgabe,
daß  der  die  Jahressumme  von  9000  Mark  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens
oder  Wartegeldes  und  von  5000  Mark  der  Pension  übersteigende  Betrag  nicht  beitragspflichtig
  ist  (§J.  3  a.  a.  O.).  Die  Witwen=  und  Waisengeldbeiträge  werden  in
denjenigen  Teilbeträgen  erhoben,  in  welchen  das  Diensteinkommen,  das  Wartegeld  oder
die  Pension  zahlbar  ist.  Die  Erhebung  erfolgt  durch  Einbehaltung  eines  entsprechenden
Teiles  dieser  Bezüge,  wenn  und  insoweit  dieselben  zur  Deckung  der  Beiträge  ausreichen.
Andernfalls  sind  letztere  vierteljährlich  im  voraus  an  die  Staatskasse  einzuzahlen  (S.  4
a.  a.  O.).

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Witwen=  und  Waisengeldbeiträge  erlischt:
a)  mit  dem  Tode  des  Beamten,  vorbehaltlich  der  im  §.  2  getroffenen  Bestimmungen;
b)  wenn  der  Beamte  ohne  Pension  aus  dem  Dienste  scheidet  oder  mit  Belassung  eines
Teiles  derselben  aus  dem  Dienste  entlassen  wird;  c’  wenn  der  Beamte  in  den  Ruhestand
  versetzt  und  ihm  auf  Grund  des  8.  7  des  Pensionsgesetzes  v.  27.  März  1872  1
eine  Pension  auf  bestimmte  Zeit  bewilligt  ist;  d)  für  den  Beamten,  welcher  weder  verheiratet
  ist,  noch  unverheiratete  eheliche  oder  durch  nachgefolgte  Ehe  legitimierte  Kinder
unter  18  Jahren  besitzt,  mit  dem  Zeitpunkte  der  Versetzung  in  den  Ruhestand;  e)  für
den  pensionierten  Beamten  mit  dem  Ablaufe  desjenigen  Monats,  in  welchem  die  unter
d  bezeichnete  Voraussetzung  zutrifft.  Durch  eine  nach  der  Pensionierung  geschlossene
Ehe  oder  durch  das  Vorhandensein  von  Kindern  aus  einer  solchen  wird  das  Erlöschen
der  Verpflichtung  nicht  gehindert  (§.  5  a.  a.  O.).2

Die  Vorschriften  zu  1)  und  2)  sind  nunmehr  —  vgl.  unten  Ziffer  5  —  gegenstandslos.


3)  Die  Witwes  und  die  hinterbliebenen  ehelichen  oder  durch  nachgefolgte
  Ehe  legitimierten  Kinder  eines  zur  Zeit  seines  Todes  zur  Entrichtung
  von  Witwen=  und  Waisengeldbeiträgen  verpflichteten  Beamten
erhalten  aus  der  Staatskasse  Witwen=  und  Waisengeld  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  der  88.  8  bis  21  des  Gesetzes  (§.  7  a.  a.  O.).“

a)  Das  Witwengeld  besteht  in  40  Prozent  derjenigen  Pension,  zu  welcher  der
Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist,  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am
Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  wäre.  Das  Witwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich
der  im  §.  10  verordneten  Beschränkung,  mindestens  260  Mark  betragen  und  für  Witwen
der  Staatsminister  und  Beamten  der  ersten  Rangklasse  3000,  der  zweiten  und  dritten
2500,  der  übrigen  2000  Mark  nicht  übersteigen;  die  Zugehörigkeit  zu  einer  Rangklasse
bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  des  Ges.  über  die  Wohnungsgeldzuschüsse  §.  2,  Abfs.  1
bis  32  (§.  8  in  der  Fassung  des  Art.  I  des  Ges.  v.  1.  Juni  1897).

1  Vgl.  oben  S.  541  ff.  daß  das  den  Hinterbliebenen  eines  Beamten  zu

2  Der  §.  6  des  Gesetzes  enthält  die  transito=  bewilligende  Witwen=  und  Waisengeld  nicht  binter
rische  Bestimmung,  daß  die  zur  Zeit  des  In=  demienigen  Betrage  zurückbleiben  darf,  welcher
krafttretens  desselben  pensionierten  Beamten,,  denselben  nach  den  bis  zum  Inkrafttreten  des
welche  weder  verheiratet  sind,  noch  unverheiratete  Gesetzes  v.  20.  Mai  1882  für  sie  geltenden  Vorcbeliche
  oder  durch  nachgefolgte  Ebe  legitimierte  schiiften  aus  der  Staatskasse  hätte  bewilligt
Kinder  unter  18  Jahren  besitzen,  von  Entrich=  werden  müssen.  Die  in  dieser  Beziehung  in
tung  der  Witwen=  und  Waisengeldbeiträge  be-  Betracht  kommenden  Vorschriften  sind  a)  die
freit  sind,  und  daß  eine  nach  der  Pensionierung  S§s.  10  und  12  des  dänischen  Pensionsges.  v.
geschlossene  Ehe,  sowie  Kinder  aus  einer  solchen  24.  Fedr.  1858  (Ges.  u.  Min.  Bl.  für  Holstein
hierbei  nicht  in  Betracht  kommen.  u.  Lauenburg,  S.  63),  b)  der  Tl.  III  des  kur-2

  Wenn  die  Ebe  eines  Beamten  während  dessen  hessischen  Staatsdienstges.  v.  8.  März  1831  (kur-Lebzeiten
  durch  Scheidung  aufgelöst  ist,  se  ist  hess.  Gesensamml.,  S.  69),  und  c)  die  8§.  26  ff.
die  vormalige  Ehefrau  nach  dem  Tode  des  Be=  des  Staatsdiener-Ed.  für  das  Fürstentum  Hohenamten
  als  Witwe  nicht  anzuseben  und  hat  da-!ollern  Sigmaringen  v.  20.  Aug.  1831  und  die
her  auch  auf  Witwengeld  keinen  Anspruch.  (Vgl.  s88.  26  ff.  der  Dienstpragmatik  für  das  Fürstendie
  Motive  zum  §.  7  des  Gesetzentw.  in  den  tum  Hobenzollern-Hechingen  v.  11.  Okt.  1813
Stenogr.  Ber.  des  H.  H.  1882,  Bd.  II,  Aktenst.  (Vdg.  Bl.,  S.  277),  welche  gesetzl.  Vorschriften

Nr.  6,  S.  25,  Sx.  1.)  der  §.  21  des  Ges.  v.  20.  Mai  1882  für  auf-*
  Der  .  21  des  Gesetzes  entbält  (entsprechend  geboben  erklärt.  »
§.  21  des  Reichsgesetzes  v.  20.  April  1881)  5  Vgl.  die  Angabe  dieser  Vorschriften  oben

die  Bestimmung  von  transitorischer  Bedentung,]  S.  4  ff.