Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage 2. zu No. 4. des Regierungs-Blatts. 
  
Unterbeylage V, r. 
Höchstes Decret 
vom 22. Januar 1810. 
Der getreue Landtag hat in den, mit der 
Erklärungsschrift vom lo. d. M. überreich- 
ten, Bemerkungen zum Entwurfe einer Staats- 
diener = Wittwen = und Walsenversorgungs- 
Anstalt einen schätzbaren Beitrag zur defini- 
tiven Entwerfung des desfallsigen Plans ge- 
liefert, und Se. K. H. werden den mit die- 
ser Arbeit beauftragten Personen die mög- 
lichste Berücksichtigung dieser Bemerkungen 
zur Pflicht machen. 
Zwei Gegenbemerkungen dringen sich je- 
doch dabei sofort auf: 
1) Daß die neue Anstalt auf keinen Fall 
schon mit dem von dem getreuen Landtag 
angenommenen Termine, nämlich dem 1. Juli 
d. J. wird beginnen können, indem die Zeit 
bis zur Beendigung des dermaligen Land- 
kags zu kurz ist, um noch vorher demselben 
den zu bearbeitenden förmlichen Entwurf des 
Hlans vorlegen zu können, und die ständi- 
sche Berathung daruber folglich bis zum 
nächsten, im Jahr 1820o. statt findenden, 
Landtag ausgesetzt bleiben muß. 
2) Können Se. K. H. dem Antrage: 
die vorhandenen Staatsdiener-Wittwen oder 
die mit Pensions-Versicherungen begnadigten 
Gattinnen von Staatsdienern sofort, mit 
dem Eintritte der neuen Anstalt, an dieselbe 
übergehen zu lassen, während aus Staats- 
kassen anfänglich nur ein Beitrag von 4000 
rthlt. geleistet wird, Ihre Zustimmung noch 
nicht ertheilen. Es scheint hierbei der Auf- 
merksamkeit der getreuen Stände entgangen 
zu seyn, daß 
a) die dermaligen Wittwen = Pensionen 
bereits das Maxrimum betragen und den 
Staatsdienern demnach im ersten Jahre ein 
Beitrag von 10 bis 11,000 rthlr. zur Last 
fallen würde, und 
b) daß die Ungleichheit, welche der ge- 
treue Landtag hat vermeiden wollen und 
welche seines Erachtens dadurch entstän- 
de, daß die künftigen Staatediener, als 
Mitglieder der neuen Anstalt, Wittwen der- 
jenigen mit penstoniren mußtey, die zu 
dem Institute weniger als sie beigetragen 
haben, durch die vorgeschlagene Einrichtung 
weit auffallender hervortreten würde, in- 
dem darnach die dermaligen Staatediener 
mit Beiträgen, die sich in der Zukunft, bei 
steigendem Zuschuß aus öffentlichen Kassen, 
nur verringern könnten, Wittwen solcher 
Staatsdiener pensioniren müßten, von denen 
gar keine Beiträge geleistet worden sind. 
Se. K. H. zweifeln nicht, daß die ge- 
treuen Stände sich von der Wahrheit dieser 
Bemerkungen selbst überzeugen werden und 
behalten sich vor, dem nachsten Landtage el- 
nen vollendeten Entwurf zur fraglichen neuen 
Anstalt, zu dessen verfassungsmäßigen Ertlä- 
rung vorlegen zu lassen. 
Das Staats-Ministerium. 
Unterbeylage V, 2. 
Ent wurf’ 
eines Gesetzes über die Penstonirung der 
Wittwen und Waisen verstorbener Staats- 
diener. 
Erster Abschnitt. 
Bestimmung und Umfang gegenwärtigen 
Gesehes. 
ie . 
Jede Wittwe eines in Activitaͤt oder in 
Ruhestand verstorbenen Staatsdieners und
	        
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