Beylage 2. zu No. 4. des Regierungs-Blatts.
Unterbeylage V, r.
Höchstes Decret
vom 22. Januar 1810.
Der getreue Landtag hat in den, mit der
Erklärungsschrift vom lo. d. M. überreich-
ten, Bemerkungen zum Entwurfe einer Staats-
diener = Wittwen = und Walsenversorgungs-
Anstalt einen schätzbaren Beitrag zur defini-
tiven Entwerfung des desfallsigen Plans ge-
liefert, und Se. K. H. werden den mit die-
ser Arbeit beauftragten Personen die mög-
lichste Berücksichtigung dieser Bemerkungen
zur Pflicht machen.
Zwei Gegenbemerkungen dringen sich je-
doch dabei sofort auf:
1) Daß die neue Anstalt auf keinen Fall
schon mit dem von dem getreuen Landtag
angenommenen Termine, nämlich dem 1. Juli
d. J. wird beginnen können, indem die Zeit
bis zur Beendigung des dermaligen Land-
kags zu kurz ist, um noch vorher demselben
den zu bearbeitenden förmlichen Entwurf des
Hlans vorlegen zu können, und die ständi-
sche Berathung daruber folglich bis zum
nächsten, im Jahr 1820o. statt findenden,
Landtag ausgesetzt bleiben muß.
2) Können Se. K. H. dem Antrage:
die vorhandenen Staatsdiener-Wittwen oder
die mit Pensions-Versicherungen begnadigten
Gattinnen von Staatsdienern sofort, mit
dem Eintritte der neuen Anstalt, an dieselbe
übergehen zu lassen, während aus Staats-
kassen anfänglich nur ein Beitrag von 4000
rthlt. geleistet wird, Ihre Zustimmung noch
nicht ertheilen. Es scheint hierbei der Auf-
merksamkeit der getreuen Stände entgangen
zu seyn, daß
a) die dermaligen Wittwen = Pensionen
bereits das Maxrimum betragen und den
Staatsdienern demnach im ersten Jahre ein
Beitrag von 10 bis 11,000 rthlr. zur Last
fallen würde, und
b) daß die Ungleichheit, welche der ge-
treue Landtag hat vermeiden wollen und
welche seines Erachtens dadurch entstän-
de, daß die künftigen Staatediener, als
Mitglieder der neuen Anstalt, Wittwen der-
jenigen mit penstoniren mußtey, die zu
dem Institute weniger als sie beigetragen
haben, durch die vorgeschlagene Einrichtung
weit auffallender hervortreten würde, in-
dem darnach die dermaligen Staatediener
mit Beiträgen, die sich in der Zukunft, bei
steigendem Zuschuß aus öffentlichen Kassen,
nur verringern könnten, Wittwen solcher
Staatsdiener pensioniren müßten, von denen
gar keine Beiträge geleistet worden sind.
Se. K. H. zweifeln nicht, daß die ge-
treuen Stände sich von der Wahrheit dieser
Bemerkungen selbst überzeugen werden und
behalten sich vor, dem nachsten Landtage el-
nen vollendeten Entwurf zur fraglichen neuen
Anstalt, zu dessen verfassungsmäßigen Ertlä-
rung vorlegen zu lassen.
Das Staats-Ministerium.
Unterbeylage V, 2.
Ent wurf’
eines Gesetzes über die Penstonirung der
Wittwen und Waisen verstorbener Staats-
diener.
Erster Abschnitt.
Bestimmung und Umfang gegenwärtigen
Gesehes.
ie .
Jede Wittwe eines in Activitaͤt oder in
Ruhestand verstorbenen Staatsdieners und