Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Beylage  2.  zu  No.  4.  des  Regierungs-Blatts.

 

Unterbeylage  V,  r.
Höchstes  Decret

vom  22.  Januar  1810.

Der  getreue  Landtag  hat  in  den,  mit  der
Erklärungsschrift  vom  lo.  d.  M.  überreichten,
  Bemerkungen  zum  Entwurfe  einer  Staatsdiener
  =  Wittwen  =  und  Walsenversorgungs-Anstalt
  einen  schätzbaren  Beitrag  zur  definitiven
  Entwerfung  des  desfallsigen  Plans  geliefert,
  und  Se.  K.  H.  werden  den  mit  dieser
  Arbeit  beauftragten  Personen  die  möglichste
  Berücksichtigung  dieser  Bemerkungen
zur  Pflicht  machen.

Zwei  Gegenbemerkungen  dringen  sich  jedoch
  dabei  sofort  auf:

1)  Daß  die  neue  Anstalt  auf  keinen  Fall
schon  mit  dem  von  dem  getreuen  Landtag
angenommenen  Termine,  nämlich  dem  1.  Juli
d.  J.  wird  beginnen  können,  indem  die  Zeit
bis  zur  Beendigung  des  dermaligen  Landkags
  zu  kurz  ist,  um  noch  vorher  demselben
den  zu  bearbeitenden  förmlichen  Entwurf  des
Hlans  vorlegen  zu  können,  und  die  ständische
  Berathung  daruber  folglich  bis  zum
nächsten,  im  Jahr  1820o.  statt  findenden,
Landtag  ausgesetzt  bleiben  muß.

2)  Können  Se.  K.  H.  dem  Antrage:
die  vorhandenen  Staatsdiener-Wittwen  oder
die  mit  Pensions-Versicherungen  begnadigten
Gattinnen  von  Staatsdienern  sofort,  mit
dem  Eintritte  der  neuen  Anstalt,  an  dieselbe
übergehen  zu  lassen,  während  aus  Staatskassen
  anfänglich  nur  ein  Beitrag  von  4000
rthlt.  geleistet  wird,  Ihre  Zustimmung  noch
nicht  ertheilen.  Es  scheint  hierbei  der  Aufmerksamkeit
  der  getreuen  Stände  entgangen
zu  seyn,  daß

a)  die  dermaligen  Wittwen  =  Pensionen
bereits  das  Maxrimum  betragen  und  den

Staatsdienern  demnach  im  ersten  Jahre  ein
Beitrag  von  10  bis  11,000  rthlr.  zur  Last
fallen  würde,  und

b)  daß  die  Ungleichheit,  welche  der  getreue
  Landtag  hat  vermeiden  wollen  und
welche  seines  Erachtens  dadurch  entstände,
  daß  die  künftigen  Staatediener,  als
Mitglieder  der  neuen  Anstalt,  Wittwen  derjenigen
  mit  penstoniren  mußtey,  die  zu
dem  Institute  weniger  als  sie  beigetragen
haben,  durch  die  vorgeschlagene  Einrichtung
weit  auffallender  hervortreten  würde,  indem
  darnach  die  dermaligen  Staatediener
mit  Beiträgen,  die  sich  in  der  Zukunft,  bei
steigendem  Zuschuß  aus  öffentlichen  Kassen,
nur  verringern  könnten,  Wittwen  solcher
Staatsdiener  pensioniren  müßten,  von  denen
gar  keine  Beiträge  geleistet  worden  sind.

Se.  K.  H.  zweifeln  nicht,  daß  die  getreuen
  Stände  sich  von  der  Wahrheit  dieser
Bemerkungen  selbst  überzeugen  werden  und
behalten  sich  vor,  dem  nachsten  Landtage  elnen
  vollendeten  Entwurf  zur  fraglichen  neuen
Anstalt,  zu  dessen  verfassungsmäßigen  Ertlärung
  vorlegen  zu  lassen.

Das  Staats-Ministerium.

Unterbeylage  V,  2.

Ent  wurf’
eines  Gesetzes  über  die  Penstonirung  der
Wittwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener.


Erster  Abschnitt.
Bestimmung  und  Umfang  gegenwärtigen
Gesehes.

ie  .
Jede  Wittwe  eines  in  Activitaͤt  oder  in
Ruhestand  verstorbenen  Staatsdieners  und