Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

64 
Genuß eines vollen Drittheils der Witt- 
wen-Pension gelangt ist. 
8. 11. 
So lange hingegen neben der Wittwe 
noch unmündige und unversorgte Kinder aus 
einer früheren Ehe des verstorbenen Staats- 
dieners leben, so hat Erstere für solche ein 
Dritttheil — und wenn sie selbst gar 
keine Kinder von dem Verstorbenen hatte, 
die Hälfte ihrer Wittwen-Pension ab- 
zugeben, es sey denn, daß nur ein Kind 
der frühern Ehe vorhanden ware, welchen 
Falls dasselbe nur ein Dritttheil er- 
hält. Nach dem Tode, nach eingetretener 
Mundigkeit oder Versorgung eines solchen 
Kindes fällt dessen Antheil an die Wittwe 
zurück. 
g. 12. 
Soͤhne verstorbener Staatsdiener, 
welche studieren und sonst keine hinlaͤngli— 
che Unterstützung haben, behalten ihre Pen- 
sion bis zu erfülltem 244ten Lebensjahre, es 
sey denn, daß sie früher versorgt würden. 
8. 13. 
Fuͤr versorgt ist jedes Kind zu ach- 
ten, sobald es heirathet, ein Diensteinkom— 
men erhält, oder sonst zu einem selbststän- 
digen Erwerb irgend einer Art gelangt. 
S 14. 
Für den Fall, daß mündig gewordene 
Kinder verstorbener Staatsdiener, die keine 
Pension beziehende Mutter mehr haben, ver- 
mögenslos, und, nach legaler Prufung, der- 
gestalt gebrechlich erfunden würden, daß sie 
der Möglichkeit eines nothdürftigen Selbst- 
erwerbs für immer, oder doch für eine ge- 
wisse Zeit beraubt wären, soll die Waisen- 
Pension bis zu ihrem Ableben, oder bis zu 
wiederhergestellter Möglichkeit eines noth- 
dürftigen Selbsterwerbs fortdauern. 
Vierter Abschnitt. 
Bestimmung der Fälle, wo keine Wittwens 
Pension eintritt oder die eingetretene wieder 
aufhört. 
8. 15. 
Die Wittwen-Pension tritt gar nicht 
ein 
1) wenn der verstorbene Staatsdiener ohne 
hoͤhere Erlaubniß geheirathet hatte, es 
sey denn, daß solches schon vor seinem 
Eintritt in den Dienst geschehen; 
2) wenn der Verstorbene den nachgesuchten 
Abschied verlangt hatte; 
3) wenn er seines Dienstes durch Urthel 
und Recht entsetzt, oder im Disciplinar- 
Wege entlassen worden war. 
Der Gnade des Regenten bleibt jedoch 
solchen Falls überlassen, unschuldigen und 
durftigen Ehefrauen, Wittwen und Waisen 
einige Unterstügung, bis zur Häáälfte der 
außerdem eintretenden Pension zuzusprechen. 
. 16. 
Die eingetretene Wittwen-Pension fällt 
weg mit dem Tage der Wiederverheyrathung, 
welche letztere jedoch hinsichtlich der Kinder 
blos dieselbe Wirkung als der Tod der 
Wittwe (§F. 10.) hat. 
8. 17. 
Wittwen- und Waisen-Pensionen fallen 
ferner weg, sobald die Wittwe oder resp. 
das verwaisete Kind wegen eines Verbre- 
chens zum Zuchthaus oder Strafarbeitshaus, 
oder zu einer gleichkommenden Strafe rechts- 
kräftig verurtheilt worden. Doch hat auch 
hier das Verbrechen der Wittwe hinsichtlich 
der unschuldigen Kinder nur dieselbe Wic- 
kung, als der Tod der erstern. 
g. 18. 
Beym Ableben von Wittwen= oder Wai- 
sen endet die Pension jedesmal mit dem 
Sterbemonat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.