64
Genuß eines vollen Drittheils der Witt-
wen-Pension gelangt ist.
8. 11.
So lange hingegen neben der Wittwe
noch unmündige und unversorgte Kinder aus
einer früheren Ehe des verstorbenen Staats-
dieners leben, so hat Erstere für solche ein
Dritttheil — und wenn sie selbst gar
keine Kinder von dem Verstorbenen hatte,
die Hälfte ihrer Wittwen-Pension ab-
zugeben, es sey denn, daß nur ein Kind
der frühern Ehe vorhanden ware, welchen
Falls dasselbe nur ein Dritttheil er-
hält. Nach dem Tode, nach eingetretener
Mundigkeit oder Versorgung eines solchen
Kindes fällt dessen Antheil an die Wittwe
zurück.
g. 12.
Soͤhne verstorbener Staatsdiener,
welche studieren und sonst keine hinlaͤngli—
che Unterstützung haben, behalten ihre Pen-
sion bis zu erfülltem 244ten Lebensjahre, es
sey denn, daß sie früher versorgt würden.
8. 13.
Fuͤr versorgt ist jedes Kind zu ach-
ten, sobald es heirathet, ein Diensteinkom—
men erhält, oder sonst zu einem selbststän-
digen Erwerb irgend einer Art gelangt.
S 14.
Für den Fall, daß mündig gewordene
Kinder verstorbener Staatsdiener, die keine
Pension beziehende Mutter mehr haben, ver-
mögenslos, und, nach legaler Prufung, der-
gestalt gebrechlich erfunden würden, daß sie
der Möglichkeit eines nothdürftigen Selbst-
erwerbs für immer, oder doch für eine ge-
wisse Zeit beraubt wären, soll die Waisen-
Pension bis zu ihrem Ableben, oder bis zu
wiederhergestellter Möglichkeit eines noth-
dürftigen Selbsterwerbs fortdauern.
Vierter Abschnitt.
Bestimmung der Fälle, wo keine Wittwens
Pension eintritt oder die eingetretene wieder
aufhört.
8. 15.
Die Wittwen-Pension tritt gar nicht
ein
1) wenn der verstorbene Staatsdiener ohne
hoͤhere Erlaubniß geheirathet hatte, es
sey denn, daß solches schon vor seinem
Eintritt in den Dienst geschehen;
2) wenn der Verstorbene den nachgesuchten
Abschied verlangt hatte;
3) wenn er seines Dienstes durch Urthel
und Recht entsetzt, oder im Disciplinar-
Wege entlassen worden war.
Der Gnade des Regenten bleibt jedoch
solchen Falls überlassen, unschuldigen und
durftigen Ehefrauen, Wittwen und Waisen
einige Unterstügung, bis zur Häáälfte der
außerdem eintretenden Pension zuzusprechen.
. 16.
Die eingetretene Wittwen-Pension fällt
weg mit dem Tage der Wiederverheyrathung,
welche letztere jedoch hinsichtlich der Kinder
blos dieselbe Wirkung als der Tod der
Wittwe (§F. 10.) hat.
8. 17.
Wittwen- und Waisen-Pensionen fallen
ferner weg, sobald die Wittwe oder resp.
das verwaisete Kind wegen eines Verbre-
chens zum Zuchthaus oder Strafarbeitshaus,
oder zu einer gleichkommenden Strafe rechts-
kräftig verurtheilt worden. Doch hat auch
hier das Verbrechen der Wittwe hinsichtlich
der unschuldigen Kinder nur dieselbe Wic-
kung, als der Tod der erstern.
g. 18.
Beym Ableben von Wittwen= oder Wai-
sen endet die Pension jedesmal mit dem
Sterbemonat.