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ö. 12.
Es bleibt den beyderseitigen Provinzial-Regierungöbehörden überlassen, unter einan-
der die nähern Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte, so
wie wegen der Uebernahmsorte zu treffen.
6é. 13.
Die Ueberwelsung der Vagabunden geschieht in der Kegel vermiktelst Transports und
Abgabe derselben an die Polizev= Behörde desjenigen Ortes, wo der Tranêport als von
Seiten des ausweisenden Staates für beendigt anzusehen ist. Mit den Vagabunden werden
zugleich die Beweisstücke, worauf der Tranoport Conventions-mäßig gegründet wird, über-
geben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, koönnen einzelne Vagabunden
auch mittelst eines Kauf-Passes, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrie-
ist, in ihr Vaterland gewiesen werden.
Es sollen auch nie mehr als drey Personen zugleich auf den Transport gegeben wer-
den, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören und in dieser Hiasicht
nicht wohl getrennt werden können.
Größere so genannte Vaganten-Schube sollen künftig nicht Statt finden.
. 14.
Da dle Ausweisung der Vagabunde nuast auf Requisition des zur Annahme ver-
bflichteten Staates geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des ausweisenden
Seaates bezweckt wird: so konnen für den Franêport und die Verpflegung der Vagabunden
keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staate zugeführt werden
soll, von diesem nicht angenommen und deSshalb nach F. 11., in denjenigen Staat, welcher
ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht: so muß leßterer auch die Kosten deo Transports und
der Verpflegung erstatten, welche bey der Jurücksührung aufgelaufen find.
g. 15.
Vorstehende Uebereinkunft soll vom Tage der beyderseits zu bewirkenden Publication
an verbindlich seyn, und in Kraft treten.
Wie nun Se. Königliche Hoheit, der Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, diese
Uebereinkunft allenthalben genehmigt und wegen Vollziehung derselben das Erforderliche on-
zuordnen geruht haben:
So ist hieröber diese zur Publication bestimmte Erklérung auögesertiget und auf hoch-
sten Befehl unterzeichnet worden.
Weimar den raten October 182r
(L. 8.) Großherzoglich Sächs. Staats-Ministerium.
C. W. Frepherr von Fritsch.