Betrag derselben einviertekjährig unmittel-
bar zur Wittwenkasse liefern.
Diesen einzigen Fall ausgenommen, hat
die Wittwenkasse sich lediglich an die Be-
soldungskassen, nie an den Staatediener
selbst zu halten.
8. 25.
Zu Vermeidung aller Brüche wird so-
wohl bey den Procent-Abzügen als bey Aus-
werfung der Wittwen-Pension, die Summe
des Diensteinkommens nur in so weit be-
rücksschtiget als sie mit 25 theilbar ist.
Wer also z. B. mit 615 rthlr. etati-
sirt ist, erleidet nur von 600 rthlr. den zwey-
procentigen Abzug, seine Wittwe kann aber
auch dereinst nur r2orthlr. Pension ansprechen.
Bey einem Diensteinkommen von unter
100 rthlr. beträgt jedoch die Wittwen-
Pension jedesmal 20 rthlr. nach der Be-
stimmung des F. aü.
. 26.
Jeder Besoldungskasse wird ein ge-
nauer Etat der sie betreffenden Dienstein-
kommens-Anschläge von dem ihr vorgeseh-
ken Landes-Collegium zugefertigt und ihr
jede in der Folge eintretende Veränderung
alsbald kund gemacht.
. 27.
Auf den Grund dieser Etats liefert jede
Kasse vierteljährig die entsprechenden Pro-
cent-Abzüge an die Wittwenkasse zu Wei-
mar, baar oder durch Zurechnung ab, un-
ter Beyfügung doppelten, die einzelnen Po-
sten aufführenden bieferscheins, dessen eines
Exemplar vom Rechnungsführer der Witt-
wenkasse quittirt zurückgesendet wird.
2
Eben so werden alle übrigen §. 19. det
Wittwenkasse zugewiesenen Geldbezüge von
den betroffenen einzelnen Kassen, mittelst für
jede Gattung dieser Gelobezüge besonderen
Lieferscheins, der Wittwenkasse vierteljäh-
rig abgewährt. Die Lieferscheine, welche
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die im §. 19. Ziffer 4. 7. und 8. verordne-
ten Geldbezüge betreffen, mussen von dem
Vorsteher der abliefernden Behörde attestirt
seyn, bey Zisser 3. und 5. aber müssen die
ergangenen einzelnen Verordnungen abschrift-
lich beyliegen.
Sechster Abschnitt.
Art und Weise der Pensions= Auszahlung.
g. 29.
Sämmtliche Wittwen= und Waisen-Pen-
sionen fangen erst mit Ablauf der Gnaden-
monate an, während welcher die Besol-
dungs = Steuerabzüge noch fortdauern und
werden vierteljährig, und zwar zu Anfang
des letzten Quartal-Monats, aus der Witt-
wenkasse an die Bezieher ausgezahlt, oder
entfernten Beziehern, so viel irgend thunlich,
auf zunächst gelegene Unterkassen angewiesen.
.30.
Auf den Quitt ingen außerhalb Landes
wohnender Wittwen muß das Leben dersel-
ben und der fortwährende Wittwenstand von
einer Gerichtsbehörde attestirt sepn.
Bey Quittungen innerhalb Landes woh-
nender Wittwen genügt die Mitunterschrift
der Geschlechtsvormünder, welche dafür haf-
ten, daß die Empfängerin noch am Leben
und unverheirathet sey; doch bedarf es
selbst dieser nicht, wenn dem Rechnungsfüh-
rer beydes zuverlässig bekannt ist.
Waisen-Pensionen werden nur an inn-
ländische Vormünder ausgezahlt, welche
gleichfalls dafür haften, daß ihre Pflege-
befohlenen, noch am Leben, unmündig und
unversorgt sepn.
Jeder ersten Quittung, die ein Ge-
schlechts = oder Altersvormund unterzeich-
net, muß beglaubte Abschrift des Vormund-
scheins beyliegen.
Sollte eine Wittwe unfähig sepn, Quit-
tung auszustellen, so hat ihre ordentliche