Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Betrag derselben einviertekjährig unmittel- 
bar zur Wittwenkasse liefern. 
Diesen einzigen Fall ausgenommen, hat 
die Wittwenkasse sich lediglich an die Be- 
soldungskassen, nie an den Staatediener 
selbst zu halten. 
8. 25. 
Zu Vermeidung aller Brüche wird so- 
wohl bey den Procent-Abzügen als bey Aus- 
werfung der Wittwen-Pension, die Summe 
des Diensteinkommens nur in so weit be- 
rücksschtiget als sie mit 25 theilbar ist. 
Wer also z. B. mit 615 rthlr. etati- 
sirt ist, erleidet nur von 600 rthlr. den zwey- 
procentigen Abzug, seine Wittwe kann aber 
auch dereinst nur r2orthlr. Pension ansprechen. 
Bey einem Diensteinkommen von unter 
100 rthlr. beträgt jedoch die Wittwen- 
Pension jedesmal 20 rthlr. nach der Be- 
stimmung des F. aü. 
. 26. 
Jeder Besoldungskasse wird ein ge- 
nauer Etat der sie betreffenden Dienstein- 
kommens-Anschläge von dem ihr vorgeseh- 
ken Landes-Collegium zugefertigt und ihr 
jede in der Folge eintretende Veränderung 
alsbald kund gemacht. 
. 27. 
Auf den Grund dieser Etats liefert jede 
Kasse vierteljährig die entsprechenden Pro- 
cent-Abzüge an die Wittwenkasse zu Wei- 
mar, baar oder durch Zurechnung ab, un- 
ter Beyfügung doppelten, die einzelnen Po- 
sten aufführenden bieferscheins, dessen eines 
Exemplar vom Rechnungsführer der Witt- 
wenkasse quittirt zurückgesendet wird. 
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Eben so werden alle übrigen §. 19. det 
Wittwenkasse zugewiesenen Geldbezüge von 
den betroffenen einzelnen Kassen, mittelst für 
jede Gattung dieser Gelobezüge besonderen 
Lieferscheins, der Wittwenkasse vierteljäh- 
rig abgewährt. Die Lieferscheine, welche 
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die im §. 19. Ziffer 4. 7. und 8. verordne- 
ten Geldbezüge betreffen, mussen von dem 
Vorsteher der abliefernden Behörde attestirt 
seyn, bey Zisser 3. und 5. aber müssen die 
ergangenen einzelnen Verordnungen abschrift- 
lich beyliegen. 
Sechster Abschnitt. 
Art und Weise der Pensions= Auszahlung. 
g. 29. 
Sämmtliche Wittwen= und Waisen-Pen- 
sionen fangen erst mit Ablauf der Gnaden- 
monate an, während welcher die Besol- 
dungs = Steuerabzüge noch fortdauern und 
werden vierteljährig, und zwar zu Anfang 
des letzten Quartal-Monats, aus der Witt- 
wenkasse an die Bezieher ausgezahlt, oder 
entfernten Beziehern, so viel irgend thunlich, 
auf zunächst gelegene Unterkassen angewiesen. 
.30. 
Auf den Quitt ingen außerhalb Landes 
wohnender Wittwen muß das Leben dersel- 
ben und der fortwährende Wittwenstand von 
einer Gerichtsbehörde attestirt sepn. 
Bey Quittungen innerhalb Landes woh- 
nender Wittwen genügt die Mitunterschrift 
der Geschlechtsvormünder, welche dafür haf- 
ten, daß die Empfängerin noch am Leben 
und unverheirathet sey; doch bedarf es 
selbst dieser nicht, wenn dem Rechnungsfüh- 
rer beydes zuverlässig bekannt ist. 
Waisen-Pensionen werden nur an inn- 
ländische Vormünder ausgezahlt, welche 
gleichfalls dafür haften, daß ihre Pflege- 
befohlenen, noch am Leben, unmündig und 
unversorgt sepn. 
Jeder ersten Quittung, die ein Ge- 
schlechts = oder Altersvormund unterzeich- 
net, muß beglaubte Abschrift des Vormund- 
scheins beyliegen. 
Sollte eine Wittwe unfähig sepn, Quit- 
tung auszustellen, so hat ihre ordentliche
	        
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