Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

zu beweisen gesucht, daß der Landtag das 
Recht der Zustimmung in ein solches, die 
Freiheit und das Eigenthum aller Staats- 
dürger so nahe angehendes Geseh, nur 
durch seine Gesammtheit habe ausüben 
können und weder berechtiget gewesen sey, 
noch auch den Willen gehabt habe, dieses 
wichtige Recht lediglich in die Hände 
dreier seiner Mitglieder zu legen. Daß 
man dabei eine Abänderung der Constitu- 
tion beabsichtigt habe, gehe weder her- 
vor aus den früheren Verhandlungen, 
noch hätte eine solche, ehe sie öffentlich 
bekannt gemacht worden, von Erfolg seyn 
können. 
Nachdem jedes einzelne Mitglied des 
Landtags sich ausgesprochen hatte und auf 
die erfolgte Frage: ob nun noch irgend et- 
was zu Vervollständigung des Vortrags ge- 
wünscht werde? keine Erinnerung erfolgt 
war, kam es zur definitiven Abstimmung 
über die in der vorigen Sihung aufzestell- 
ten drei Fragen, und diese erfolgte: 
zu 1) durch 260. Stimmen gegen 3. be- 
jahend, 
zu 2) durch 20. Stimmen gegen g. eben- 
falls bejahend, 
zu 3) durch 22. Stimmen gegen 7. auch 
bejahend; 
wornach dieser ganze Gegenstand nun für 
er ledigt angesehen, und nur noch die Noth- 
wendigkeit bemerklich gemacht wurde, daß 
der Landtag in jedem Falle seine an Aus- 
schüsse zu ertheilenden Aufträge ganz be- 
stimmt und ausführlich gebe. 
Hierauf wurde der Vortrag über das 
neue Finanz -Gesetz, den Impost 
und die Tranksteuer betreffend, fort- 
gesetzt. 
Gegen den vorliegenden neuen Vorschlag 
schien es räthlicher, zu Gunsten der arme- 
rren Klasse der Einwohner, das Verrechten 
des Schlachtviehes nach Pfunden und nicht 
bloß nach Stücken ferner nachzulassen. 
79 
Ein durch das höchste Decret mitgetheil- 
ter Vorschlag, daß Hasen und sonstiges 
Wildpret beim Verkaufe dieser Abgabe un- 
terworfen werden sollten, wurde durch üuber- 
wiegende Mehrheit der Stimmen verworfen. 
Beim Lösen der Stechzettel wurden die 
Nothfälle vorbehalten, in welchen das Un- 
terlassen des Lösens eines Zettels vor dem 
Schlachten, die Strafe der Defraudation 
nicht bewirken könne. 
Die Abgabe von ausländischen Talglich- 
tern und Talg wurde durch Mehrheit der 
Stimmen auf 3 pf. vom Pfund bestimmt. 
Die Abgabe vom ausländischen Weine 
ohne Ausnahme mit 4 rithlr. pr. Eimer, 
wurde angenommen; wieviel vom inländi- 
schen Weine, zu bestimmen sen? wurde, we- 
gen einer neuerlichen Eingabe, zur morgen- 
den Sitzung verwiesen; die Abgabe vom aus- 
ländischen Weine in Bouteillen wurde durch 
Mehrheit der Stimmen auf 6 gr. von jeder 
Flasche bestimmt. 
Die Frage: ob beim Wein, auch in 
großen Handlungen, Lagergeld statt fin- 
den solle? wurde, da die gewöhnliche Sit- 
zungszeit längs verflossen war, auf die 
morgende Sitzung verwiesen. 
Am Schlusse der heutigen Sitzung wur- 
de vom Directorium noch bemerkt, daß wenn 
bei der ersten Lieferung der gedruckten ge- 
genwärtigen Landtags = Verhandlungen, in 
der Beilage l0., die unkerschriebenen Namen 
mit abgedruckt worden wären, dieses ein 
bloßes Uebersehen sey. 
Achtzehnte Sibung 
den 13. Januar 7821. 
Gegenwärtig 20. Abgcordnete. 
Der weitere Vortrag über das neue 
Finanz-Geseb, den Impost und die 
Tranksteuer betr. füllte die ganze heu- 
tige Sitzung aus. 
Die Abgabe vom Schlachtvieh betr.,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.