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Beförderungen.
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben dem Vice-Kanzlar und gehei-
men Archivar, Herrn Georg Friedrich Conrad Ludwig von Gerstenbergk all-
hier, unter ehrenvoller Enthebung von seinen biöherigen Stellen, das Präsidium
Hoöchstihrer Landesregierung zu Eisenach anvertrauet und ihn zum Kanzlar der-
selben ernannt, den wirklichen geheimen Legations-Rath und geheimen Referen-
dar Herrn Carl Friedrich Anton von Conta Hbierselbst zum geheimen Ar-
chivar bey Hochstihrem geheimen Haupt= und Staats-Archive, den Regierungs-
rath Herrn Gustav Leopold Constantin Wittich zu Eisenach, unter Uebertragung
des Direktoriums Hoöchstihres Ober-Konsistoriums zu Eisenach, zum Ober-
Konsistorial-Direktor und wirklichen geheimen Regierungsêrath er-
nannt, sodann dem Hauptmann und Kammerherrn Herrn Friedrich Carl von
Schauroth zu Eisenach den Charakter als Major verliehen und den Hof-
Advokaten, Stadt-Syndikus und Gerichts-Direktor Carl Friedrich Wirth zu
Blankenhayn zum Landes-Direktions-Rath mit Sitz und Stimme in
Höchstihrer Landes-Direktion gnadigst ernannt.
Demncchst haben Allerhöchstdieselben geruhet, nach gnädigster Versetzung des
Justiz-Amtmannes Friedrich Wilhelm Schneider zu Nieder-Roßla in den Ruhestand
mit Pension, zu ernennen: den Stadtgerichts-Aktuar Johann Carl Christian
Brüger zu Jena zum Justiz-Amtmann des Amtes Roßla, den Hof-Advo-
katen Herrmann Adelbert Mirus hierselbst zum Amts-Kommissar und er-
sten Aktuar des Amtes Jena, den zweyten Amts-Aktuar D. Ernst Friedrich
Carl Koch zu Nieder-Roßla zum Stadtgerichts-Aktuar zu Jena, den Kri-
minalgerichts-Aktuar Christian Ludwig Wilhelm Reuße allhier zum zweynten
Amts-Aktuar des Amtes Roßla, ferner die Jagd-Laqueyen Johann Anton
Möslein, Johann Christian Adolph Sckell und Ludwig Boussiard hies., zu
Leibjaägern, so wie endlich den Hof-Laquey Carl Sänger allhier zum Im-
post-Aufseher zu Blankenhayn.
Bekanntmachungen.
I. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird, zu Erläuterung der Vorschriften in den §. 7, 8 und 15 des unter'm 30.
September 1824 erlassenen Regulatives über die Erwerbung des Bürgerrechts zu
Eisenach, hiermit bekannt gemacht,
daß die im §. 8 für Kinder bestimmten Ansätze für das im §. 7 festgesetzte
Einschreiben der Kinder von den das volle Bürgerrecht erwerbenden Aeltern an