Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Großherzogl. S. Weimar--Eisenach'sches 
Regittungs-Blatt. 
Nummer 6. Oen 2. März 1830. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nachdem Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, unser allergnadigster Fürst und 
Herr, in Folge einer mit dem Landtage des Jahres 1829 gepflogenen Berathung 
und auf dem Grunde ständischer Beystimmung zu der Ausgabe von landschaftlichen, 
vier Prozent Zinsen tragenden, auf den Inhaber lautenden Obligationen, welche 
nach und nach in einer durch das Loos zu bestimmenden Reihe zur Wiedereinlö- 
sung und Tilgung kommen, mittelst höchsten Reskripts vom 18. Dezember 1829 
zu befehlen geruhet haben, daß derjenige Theil der gesammten landschaftlichen 
Schuld, welcher noch mit solchen Schuldverschreibungen verbrieft ist, die den Dar- 
leiher mit seinem Nahmen bezeichnen, in landständische, landesherrlich bestätigte, 
auf den Inhaber (au porteur) lautende Obligationen umgewandelt werden soll: 
so macht sich von Seiten des unterzeichneten Großherzogl. Landschafts-Kollegiums 
die Kündigung der zu vorgedachtem Theile der landschaftlichen Schuld gehöri- 
gen Kapitalien, insoweit solche kündbar sind, nothwendig. 
Es werden daher alle und jede, gegenwärtig bey der Großherzogl. Haupt- 
Landschaftskasse stehende, kündbare Kapitalien der fraglichen Art, sie mögen in 
spaterer Zeit zu gedachter Kasse dargeliehen oder als Schulden der vormahligen 
einzelnen Kreise und Landestheile in die vereinigte landschaftliche Gesammtschuld 
des Großherzogthums aufgenommen und zu mehrgedachter Großherzogl. Haupt- 
Landschaftskasse überwiesen wörden seyn, lediglich mit Ausnahme der zur Un- 
terstützung der Brand-Assekuranzkasse von der Haupt-Landschaftskasse aufgenommenen 
mit B. G. A. bezeichneten Kapitalien, den Inhabern, ursprünglichen Darleihern 
oder späteren Erwerbern, hiermit gekündigt, dergestalt, daß sie, nach Ablauf 
der stipulirten, vom 1. April dieses Jahres an zu rechnenden, halbjährigen Aufkün= 
digungsfrist, mithin den 1. Oktober dieses Jahres, die Kapitalbeträge sammt den 
bis dahin noch verfallenen Zinsen, gegen Quittung und Zurückgabe der Schuld- 
Dokumente, bey Großherzogl. Landesschulden-Tilgungskasse allhier, entweder baar oder
	        
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