Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande 
nicht belangen will. 
Artikel 26. 
Eben so begründet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehengutes oder 
die gesammte Hand daran zugleich einen personlichen Gerichtsstand. 
Erb'schaft s lagen. 
Artikel 27. 
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben und 
zwar dergestalt, daß, wenn die Erbschafts -Stücke zum Theil in dem einen, zum 
Theil in dem anderen Staatsgebiethe sich befinden, der Kläger seine Klage zu 
theilen verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der größte Theil der Erbschaftssachen 
sich befinden mag. 
Doch werden alle bewegliche Erbschafts-Stücke angesehen, als befanden sie 
sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktiv-Forderungen werden ohne unter- 
schied, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beygezählt. 
Gerichtsstand des Arrestes. 
Artikel 28. 
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben gegen 
den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der Be- 
dingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß sich 
eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen 
lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein Ge- 
richtsstand für die Hauptsache nicht begründet: so ist diese nach vorlaufiger Re- 
gulirung des Arrestes an den zuständigen Richter des andern Staates zu verwei- 
sen. Was dieser rechtskraftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung 
im Artikel 2. 
Gerichtsstand des Kontraktes. 
Artikel 29. 
Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem eben sowohl auf Erfüllung 
als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, findet nur dann 
seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichts-
	        
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