Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der 
Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, 
moglichst freyer Spielraum gegeben werde. 
Von den unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, welche in 
dem Gebiethe eine5 anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder 
Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in 
Kraft kreten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmaßig 
die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterwor- 
fen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche bloß für 
das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche 
nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bey sich führen, um Be- 
stellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in 
dem Vereinôstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung 
der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen 
Gewerbtreibenden oder Kaufleuten stehen, in den anderen Staaten keine wei- 
tere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen bey dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des 
Handels und zum Absatze eigener Erzcugnisse oder Fabrikate in jedem 
Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie 
die eigenen Unterthanen behandelt werden. 
Artikel 19. 
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Großherzoglich Badi- 
schen Unterthanen, wie deren der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche 
Abgaben, wie solche von den Königlich Preußischen Unterthanen entrichter 
werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handels- 
plätzen angestellten Konsuln eines oder der anderen der kontrahirenden Staa- 
ten veranläßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten 
sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen. 
Artikel 20. 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Baden, treten hierdurch 
dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaft- 
lichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel, und ihrer inneren Verbrauchs-
	        
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