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2) Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfes aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenz-
bezirkes für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrol-Behörden
und Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsum-
men vereinigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von der jähr-
lich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Ein-
nahme an Zollgefällen in Abzug bringen kann.
3) Bey dieser Ausmittelung des Bedarfes soll da, wo die Perzeption pri-
vativer Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehal-
ten und Amtöbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in An-
rechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschafte für den
Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften uberhaupt entspricht.
4) Man wird sich mit der Großherzoglich Badischen Regierung über all-
gemeine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Be-
amten bey den Zollerhebungs= und Aufsichtsbehörden, ingleichen bey
den Zoll-Direktionen, auch in Beziehung auf das Großherzogthum
Baden in moglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Artikel 31.
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den
Haupt-Zollämtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Kontroleure bey-
zuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in
Beziehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß
zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf
die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Ver-
fügung zu enthalten haben.
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben.
Artikel 32.
Der Großherzoglich Badischen Regierung steht das Recht zu, an die
Joll-Direktionen der anderen Vereinsglieder, wie umgekehrt den letzteren an
die Großherzoglich Badische Zoll-Direktion, Beamte zu dem Zwecke abzuord-
nen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf
die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, voll-
ständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäftsverhältniß dieser Beamten